Wichtige Fragen zum Mutterschutz

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Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz von Schwangeren und Müttern.
Denn diese werden vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig eingestuft.
Doch was sind die wichtigsten Regelungen im Mutterschutzgesetz?

  1. Für wen gilt das Mutterschutzgesetz ab 1. Januar 2018?

Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für Frauen, die in einem festen Arbeitsverhältnis oder aber in Heimarbeit tätig waren.
Auf Grund der Änderung des Mutterschutzgesetzes gilt dieses ab 2018 beispielsweise auch für:

– Schülerinnen und Studentinnen, wenn durch die Ausbildungsstelle der Ort und die Zeit für Veranstaltungen verpflichtend vorgegeben werden
– Praktikantinnen
– behinderte Frauen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind
– Entwicklungshelferinnen
– Frauen, die einen Bundesfreiwilligendienst machen
– Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Positionen (z.B. als Fremdgeschäftsführerin) tätig sind

  1. Darf der Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft fragen?

unsplash.com/ Patrick Brinksma

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht nach der Schwangerschaft fragen. Tut er dies doch, so haben Arbeitnehmerinnen das Recht zur Lüge.
Fragt der Arbeitgeber beispielsweise im Vorstellungsgespräch nach einer Schwangerschaft, so darf eine bestehende oder geplante Schwangerschaft guten Gewissens verneint werden.
Der Arbeitgeber darf einen daraufhin geschlossenen Arbeitsvertrag auch nicht anfechten.
Zudem gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wann eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis über eine Schwangerschaft informieren muss.
Allerdings sollte der Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft und den geplanten Geburtstermin informiert werden.
Denn nur so kann der Arbeitgeber die Maßnahmen des Mutterschutzgesetzes auch wirksam umsetzen.

  1. Was umfasst das Beschäftigungsverbot?

unsplash.com/Markus Spiske

Das Kernstück des Mutterschutzgesetzes ist das Beschäftigungsverbot.
Schwangere dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt stellt jedoch ein relatives Beschäftigungsverbot dar. Auf eigenen Wunsch dürfen Schwangere somit auch länger, als sechs Wochen vor der Geburt arbeiten.
Das achtwöchige Beschäftigungsverbot nach der Geburt stellt jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot dar.
Frauen dürfen somit auf keinen Fall früher, als acht Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten.
Das absolute Beschäftigungsverbot verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar auf 12 Wochen.
Auch Frauen, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, dürfen erst 12 Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten, wenn die Behinderung bis 8 Wochen nach der Geburt festgestellt wurde.
Zusätzlich kann auch ein früheres Beschäftigungsverbot gelten, wenn ein Arzt attestiert, dass die Schwangere durch die Arbeit ihr eigenes oder das Leben des Kindes gefährdet.
Zudem besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn Schwangere mit gefährlichen Stoffen, etwa Giften oder anderen gesundheitlich gefährdenden Stoffen arbeiten.
Allerdings können beispielsweise auch besonders niedrige oder hohe Temperaturen und schweres Heben zu einem Beschäftigungsverbot für Schwangere führen.

  1. Dürfen Schwanger nachts arbeiten und Überstunden ableisten?

 Mittlerweile sind die Regelungen im Mutterschutzgesetz bezüglich der Nachtarbeit gelockert worden.
Frauen dürfen nun auf eigenen Wunsch bis 22 Uhr arbeiten. Eine solche Einwilligung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Allerdings muss zwischen den Arbeitstagen eine Pause von 11 Stunden eingehalten werden.
Weiterhin muss die Schwangere ihre Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt bestätigen lassen. Ohne ärztliche Bestätigung darf der Arbeitgeber sie nicht in den Abendstunden beschäftigen.
Zudem dürfen Schwangere nicht alleine tätig sein. Vielmehr muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass die Schwangere jederzeit Zugang zu Hilfe hat.
Überstunden in Form von Mehrarbeit sind hingegen erlaubt. Allerdings dürfen Frauen unter 18 Jahren nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Frauen über 18 Jahren dürfen pro Doppelwoche nicht mehr als 80 Stunden Mehrarbeit leisten.

  1. Wie sieht der Kündigungsschutz für Schwangere aus?

 Der Gesetzgeber erachtet Schwangere und Mütter als besonders schutzbedürftig und gewährt ihnen deshalb einen besonderen Kündigungsschutz.
Auf Grund dessen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht beenden.
Allerdings muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt sein.
Hat die Schwangere dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt, dass sie schwanger ist und erhält sie eine Kündigung, so kann sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen, dass sie bereits schwanger ist.
Lässt die Arbeitnehmerin diese Frist verstreichen, so genießt sie nur dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie die Mitteilung unverschuldet versäumt hat, etwa, weil sie selbst noch nicht wusste, dass sie schwanger ist.
Mit der Reform des Mutterschutzgesetzes gilt der Kündigungsschutz von 4 Monaten nach der Geburt jetzt auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

  1. Was bedeutet die Gefährdungsbeurteilung?

unsplash.con/Henry Be

 Die Reform des Mutterschutzgesetzes beinhaltet auch eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Eine solche muss der Arbeitgeber durchführen, um alle potentiellen Gefährdungen für die Schwangere bereits im Voraus ermitteln zu können.
Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, so muss er die Arbeitsbedingungen dahingehend umgestalten, dass ein Arbeiten ohne Gesundheitsgefährdungen möglich ist.
Zudem muss der Arbeitgeber ein Gespräch mit der Schwangeren führen. Darin darf die Schwangere durchaus Wünsche äußern, die ihr das Arbeiten am Arbeitsplatz leichter machen.
Steht eine Arbeitnehmerin während ihrer Tätigkeit überwiegend, so kann sie vom Arbeitgeber einen Stuhl oder Hocker verlangen.
Stellt eine Umgestaltung jedoch einen zu hohen Aufwand darf, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen anderen, gleich geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht umgestalten und steht auch kein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung, so besteht für

dieSchwangere ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen.


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