
Mit was sich so ein Arbeitsgericht alles befassen muss:
Eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“ begründet keinen Entschädigungsanspruch aufgrund einer Benachteiligung – so entschied es das Arbeitsgericht Köln.
Diskriminierung durch provokante Stellenanzeige?
Ein Autohaus hatte ein außergewöhnliches Jobangebot mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
„Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“

Frauen an die MAcht/ Bild: Unsplash.com/Mohamed Nohassi
Der Arbeitgeber sucht damit ausdrücklich nach einer weiblichen Mitarbeiterin für die Filiale, in der bis dahin ausschließlich männliche Verkäufer arbeiteten. Als schließlich auch eine Frau eingestellt wurde, fühlte sich ein männlicher Bewerber benachteiligt und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.
Das Arbeitsgericht in Köln sah keine unangemessene Benachteiligung und verneinte daher einen Entschädigungsanspruch. Zwar verstößt die Stellenausschreibung, in der ausdrücklich eine weibliche Mitarbeiterin gesucht wird, gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wegen einer unterschiedlichen Behandlung des Geschlechts. Die unterschiedliche Behandlung der Bewerber ist aber ausnahmsweise zulässig.
Anhebung der Frauenquote ist ein legitimes Ziel
Das Unternehmen wollte seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung stellen. Vor Gericht wurde dies damit begründet, dass der Frauenanteil der Kunden bei ca. 25-30% liege und es ausdrückliche Nachfragen nach Verkäuferinnen zur Beratung gegeben habe. Zudem gibt es bestimmte Fahrzeuge, die besonders bei weiblichen Kunden beliebt seien. Eine weibliche Beraterin für diese Modelle sei daher ein sinnvoller Schachzug des Autohauses.

Verkäuferin/ Bild: Unsplash.com
Das Autohaus wollte also dem Wunsch einiger Kundinnen nachkommen und einen weibliche Verkaufsberater einstellen.
Eine solche Gerichtsentscheidung hat es bisher nicht gegeben. Eine nur an ein bestimmtes Geschlecht gerichtete Stellenausschreibung stellt regelmäßig eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Diese Entscheidung dürfte daher nach wie vor eher ein Ausnahmefall sein – es ist aber zu erwarten, dass sie Auswirkungen auf viele Bereiche haben wird. So sind in vielen Branchen regelmäßig Anfragen beider Geschlechter zu finden, beispielsweise bei Ärzten, Friseuren oder Lehrern.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2016, Az.: 9 Ca 4843/15.
Mehr zum Thema Kündigung: Kündigungsschutzgesetz – Abfindung Steuer vermeiden – Teilmonatsberechnung Rechner – Sozialplan Abfindung – Arbeitnehmerüberlassung– Kündigung im Kleinbetrieb
Auch interessant: Überstunden abbummeln

Überstunden abbulmmeln? Bild: Unsplash.com
Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln. Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Harburg – Rechtsbeistand bei Kündigung in Wandsbek – Rechtswanwalt für Arbeitsrecht in Altona– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eppendorf –Rechtsbeistand bei Kündigung in Uhlenhorst
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.