Viele sehnen den Sommer bereits im Winter herbei. Doch ist er erstmal da, kann die Arbeit zur Qual werden.
Lediglich Deutschlands Schüler dürften sich über hohe Sommertemperaturen freuen, da an besonders heißen Tagen Hitzefrei verhängt wird.
Doch gerade dann stehen viele berufstätige Eltern vor einem Problem, denn wer soll sich um die Kinder kümmern?
Denn nicht selten wird Hitzefrei unangekündigt und spontan verhängt. Berufstätige Eltern müssen dann schnell für eine Betreuung sorgen.
unter Umständen bezahlte Freistellung
Nur wenn keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Die unbezahlte Freistellung ist allerdings immer nur das letzte Mittel. Anders sieht es bei den Arbeitnehmern in Deutschland aus. Hitzefrei verhängen wohl nur die wenigsten Arbeitgeber.
Allerdings sind auch Arbeitnehmer den Temperaturen nicht schutzlos ausgeliefert, denn grundsätzlich muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen.
So schreibt die Arbeitsstättenrichtlinie vor, dass vor Fenstern und Glaswänden ein Schutz installiert werden muss, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
Abhilfe können beispielsweise Jalousien schaffen.
Helfen auch Jalousien nichts und wird es trotzdem unerträglich heiß, so sollte der Arbeitgeber und unter Umständen auch der Betriebsrat darüber informiert werden.
draußen geschützt
Wer draußen arbeitet, muss auch vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. So kann der Arbeitgeber beispielsweise Schutzkleidung, wie Mützen oder auch Sonnensegel bereitstellen.
Generell kann der Arbeitgeber auch die Arbeitszeiten anpassen. So kann die Arbeit beispielsweise auf den kühleren Vormittag oder Abend verlegt werden. Auch zusätzliche Pausen können sinnvoll sein.
Besondere Rechte haben auch Schwangere.
Können Schwangere gesundheitliche Probleme mit einem ärztlichen Attest nachweisen, so können sie bestimmte Raumtemperaturen vom Arbeitgeber verlangen. Kann der Arbeitgeber diese nicht einhalten, so haben sie an besonders heißen Tagen ein Recht auf Freistellung.
Generell sollten Arbeitnehmer an besonders heißen Tagen den Arbeitgeber auf die Temperaturen im Büro oder an der Arbeitsstätte hinweisen, denn oft hilft ein kurzes Gespräch, um Abhilfe zu schaffen.
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Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für dem Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.
Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen?
keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber
Grundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei einem vertrauten Verhältnis ist es teilweise sogar üblich, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nach der Erkrankung fragt. Eine Auskunft muss der Arbeitnehmer jedoch nicht geben.
Selbst wenn der Arbeitnehmer keine genaue Auskunft geben möchte, dürfen ihm deshalb keine Nachteile entstehen.
Auch darf der Arbeitgeber keine Krankenakten anfordern, denn diese fallen unter das Arztgeheimnis und sind streng geschützt.
Besucht der Arbeitnehmer hingegen einen Betriebsarzt und stellt dieser eine Diagnose, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die derzeitige Eignung für die auszuübende Tätigkeit hinweisen. Die konkrete Diagnose darf der Betriebsarzt allerdings nicht weitergeben. Weiterlesen
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