Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigten, ob und ab wann ein Kündigungsschutz besteht, wenn eine künstliche Befruchtung zur Schwangerschaft geführt hat. Geklagt hatte eine Angestellte einer Versicherungsvertretung. Die Mitarbeiterin teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie seit mehreren Jahren erfolglos versucht schwanger zu werden. Nun stand ein Versuch der künstlichen Befruchtung an. Am 24. Januar 2013 erfolgte dann der Embryonentransfer. Eine Woche später erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber, ohne behördliche Zustimmung, eine ordentliche Kündigung. Die Stelle der Mitarbeiterin wurde daraufhin mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt. Die Schwangerschaft wurde bei der Klägerin kurze Zeit darauf, am 7. Februar 2013, festgestellt. Darüber setzte sie ihren Arbeitgeber am 13. Februar 2013 in Kenntnis.
Gegen die Kündigung setzte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Das Bundesarbeitsgericht entschied schließlich zugunsten der Klägerin und sah die Kündigung als unwirksam an. Das Bundesarbeitsgericht führte in seinem Urteil an, dass die Klägerin auf Grund des zuvor erfolgten Embryonentransfers einen besonderen Kündigungsschutz im Sinne des §9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes genieße.
Das Mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot greife laut BAG bei einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers bereits ab der Einsetzung der befruchteten Eizelle, also dem Embryonentransfer und nicht erst ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung.
Das BAG führte zudem an, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des §7 Abs. 1 AGG iVm. §§1,3 AGG verstoße. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Februar 2008 entschieden, dass eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts vorliegt, wenn die Kündigung hauptsächlich deswegen ausgesprochen wird, weil sich die Arbeitnehmerin einer in-vitro-Fertilisation unterzogen hatte. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass der Arbeitgeber genau aus diesem Grund die Kündigung ausgesprochen hatte.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2015 – Az.: 2 AZR 237/14
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