Kündigungsschutz nach künstlicher Befruchtung

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigten, ob und ab wann ein Kündigungsschutz besteht, wenn eine künstliche Befruchtung zur Schwangerschaft geführt hat. Geklagt hatte eine Angestellte einer Versicherungsvertretung. Die Mitarbeiterin teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie seit mehreren Jahren erfolglos versucht schwanger zu werden. Nun stand ein Versuch der künstlichen Befruchtung an. Am 24. Januar 2013 erfolgte dann der Embryonentransfer. Eine Woche später erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber, ohne behördliche Zustimmung, eine ordentliche Kündigung. Die Stelle der Mitarbeiterin wurde daraufhin mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt. Die Schwangerschaft wurde bei der Klägerin kurze Zeit darauf, am 7. Februar 2013, festgestellt. Darüber setzte sie ihren Arbeitgeber am 13. Februar 2013 in Kenntnis.

Kündigungsschutz/ Bild: Unsplash.com/ Luma Pimentel

Gegen die Kündigung setzte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Das Bundesarbeitsgericht entschied schließlich zugunsten der Klägerin und sah die Kündigung als unwirksam an. Das Bundesarbeitsgericht führte in seinem Urteil an, dass die Klägerin auf Grund des zuvor erfolgten Embryonentransfers einen besonderen Kündigungsschutz im Sinne des §9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes genieße.

Das Mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot greife laut BAG bei einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers bereits ab der Einsetzung der befruchteten Eizelle, also dem Embryonentransfer und nicht erst ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung.

Das BAG führte zudem an, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des §7 Abs. 1 AGG iVm. §§1,3 AGG verstoße. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Februar 2008 entschieden, dass eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts vorliegt, wenn die Kündigung hauptsächlich deswegen ausgesprochen wird, weil sich die Arbeitnehmerin einer in-vitro-Fertilisation unterzogen hatte. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass der Arbeitgeber genau aus diesem Grund die Kündigung ausgesprochen hatte.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2015 – Az.: 2 AZR 237/14


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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

Mobbing. zBsp. : Mündliche Drohungen/ Bild: Unsplash.com

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
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  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  • Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.

2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

Mobbing: Körperliche Misshandlungen/ Bild: Unsplash.com

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

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