Im Bewerbungsverfahren fällt Arbeitgebern die Entscheidung für einen Bewerber nicht immer leicht.
Denn Arbeitszeugnisse müssen heute wohlwollend formuliert werden, dies hat jedoch auch zur Folge, dass es immer mehr gute Arbeitszeugnisse gibt.
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Für Arbeitgeber ist es dann umso schwerer einen guten Bewerber auszusuchen.
Nicht selten erfolgt deshalb ein „Blick hinter die Kulissen“.
So werden beispielsweise Profile in sozialen Netzwerken oder andere öffentlich zugängliche Informationen gesucht.
Früher durfte der alte Arbeitgeber des Bewerbers sogar ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Bewerbers Auskünfte über die Person des Arbeitnehmers und seine Leistungen und sein Verhalten erteilen.
Mittlerweile ist diese Regelung jedoch vom Bundesdatenschutzgesetz gekippt worden.
Denn das Bundesdatenschutzgesetz fordert mittlerweile, dass bei jeder Datenerhebung im Bewerbungsprozess hinterfragt werden muss, ob diese für die Begründung des neuen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Weiterhin sieht das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen erhoben werden müssen.
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Sucht der potentiell neue Arbeitgeber also beispielsweise im Internet nach Informationen über den Bewerber, so erhebt er diese Daten damit nicht beim Bewerber direkt und verstößt somit gegen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Gleiches gilt, wenn der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber um Auskunft bittet.
Einige Stimmen sehen eine solche Suche nur als zulässig an, wenn der Bewerber einwilligt.
Die Begründung erscheint jedoch schwierig.
konstruierte Einwilligung
So wird teilweise die Meinung vertreten, dass bereits in der Vorlage von Arbeitszeugnissen und Lebensläufen eine Einwilligung des Bewerbers zur Einholung weiterer Informationen zu sehen ist.
Diese Ansicht ist jedoch äußerst kritisch zu beurteilen, da das Bundesdatenschutzgesetz selbst eine konkrete, schriftliche Einwilligung fordert. Eine solche ist in der Vorlage von Arbeitszeugnissen und Lebensläufen jedoch gerade nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine konkludente und gerade keine konkrete Einwilligung.
Eine andere Ansicht stellt die Geschäftszwecke des potentiell neuen Arbeitgebers in den Vordergrund. Denn gerade diese erfordern nach dieser Ansicht einen Anspruch zur Einholung von Informationen vom vorherigen Arbeitgeber.
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Doch auch diese Ansicht ist mehr als bedenklich und erscheint konstruiert.
Wer also ohne die Einwilligung des Bewerbers Auskünfte über diesen einholt, sei es beim vorherigen Arbeitgeber oder im Internet, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone.
Über diese sehen Arbeitgeber jedoch häufig großzügig hinweg und vernachlässigen damit auch das Bundesdatenschutzgesetz.
Somit birgt der Zugang zu immer mehr Informationsquellen heute durchaus eine Gefahr für Arbeitgeber, die die engen Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes überschreiten.
Erhält ein Bewerber Kenntnis von einem Gespräch zwischen dem alten Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber, so kann er theoretisch einen Schadensersatzanspruch geltend machen. In der Praxis sind bisher allerdings keine erfolgreichen Fälle bekannt, da der Nachweis eines solchen Kontakts äußerst schwierig ist.
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Immer wieder wird in Arbeitsverhältnissen eine Tantieme als Vergütungsbestandteil vereinbart. Dabei wird der Betriff der Tantieme häufig falsch benutzt. Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung eines variablen Geldbetrags von einem Unternehmen an Mitarbeiter, die gewöhnlich als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Eine Tantieme ist nicht an die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekoppelt, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens. Konkret bedeutet das, dass die Höhe der Tantieme vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies unterscheidet die Tantieme von einer Provision. Bei den Mitarbeitern, die in den Genuss von Tantiemen kommen, handelt es sich zum größten Teil um Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu beachten ist, dass eine etwaige darin enthaltene Klausel des Vorbehalts der Freiwilligkeit unzulässig ist. Weiterlesen
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