Zuviel Gehalt überweisen passiert bei Arbeitgebern öfter, als man denkt. Wir haben diese Fälle immer wieder. Und es sind nicht nur kleine Unternehmen. Ein paar Jahre zurück hatten wir einen Fall in einer großen Klinik, in der ein Assistenzarzt „aus Versehen“ über 3 Jahre hinweg das Gehalt eines Oberarztes bekommen hatte und zu seinem Glück aufgrund eines Tarifvertrages das zuviel gezahlte Geld nur für 6 Monate zurückgefordert werden konnte. In solchen Fällen sind diese sogenannten Verfallsfristen oder auch Ausschlussfristen für Arbeitgeber oft eine sehr nachteilige Sache. An anderer Stelle wieder sind diese Fristen für Arbeitgeber von großem Vorteil.
Hier die aktuelle Anfrage eines Unternehmers zu diesem Thema:
Sehr geehrter Herr Pöppel,
ich habe meinen Mitarbeiter seit einem Jahr zwei Euro pro Stunde mehr als im Arbeitsvertrag abgerechnet und ausgezahlt. Wir wollen jetzt den Mitarbeiter kündigen und ich möchte gerne die Differenz (ca. 2000 Euro) mit seinem Gehalt letzten verrechnen.
Ist das möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Hier unsere Antwort:
Guten Morgen Herr …,
wenn Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer versehentlich mehr Gehalt gezahlt haben, als vertraglich geschuldet, können Sie den Betrag grundsätzlich zurückverlangen bzw. mit dem Gehalt auch verrechnen.
Hierzu aber einige allgemeine Anmerkungen:
- Bei Aufrechnungen mit dem Gehalt des Arbeitnehmers müssen Sie die sogenannte Pfändungsfreigrenze beachten. Dieser liegt bei einem Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartner und Kindern bei 1.259,99 €. D.h., dass Sie verpflichtet sind, diesen Betrag auch dann an den Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn Sie berechtigte Gegenforderungen haben.
- Beachten Sie etwaige Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Wenn solche Regelungen sich in dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag finden, könnten Sie mit Ihren Gegenansprüchen ausgeschlossen sein. Die Ausschlussfristen beinhalten die Bestimmung, dass man Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei innerhalb einer gewissen Zeit geltend machen muss und das, wenn die Fristen verpasst werden, die Ansprüche verfallen.
- Bei der Höhe der Vergütung kommt es nicht unbedingt auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Sollten Sie zwischenzeitlich ausdrücklich oder konkludent eine Gehaltserhöhung vereinbart haben, ist auch eine solche mündlich getroffene Vereinbarung maßgeblich.
Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine Ersteinschätzung ist und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Pöppel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Gehalt und Arbeitszeit dürfen nicht einseitig gekürzt werden
Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können somit selbst entscheiden, wer Vertragspartner wird und was genau im Vertrag festgehalten werden soll.
Dies führt häufig dazu, dass auch Arbeitsverträge teils kuriose Klauseln enthalten.
Häufig wird die Wirksamkeit solcher Klauseln dann erst im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden.
Keine einseitige Herabsetzung durch den Arbeitgeber
So auch im Falle einer Klausel, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Arbeitszeit und damit auch das Gehalt einseitig um 50 Prozent zu reduzieren. Im konkreten Rechtsstreit hatte der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers genau diese Klausel enthalten. Darauf stützte sich der Arbeitgeber, als er die Arbeitszeit und damit verbunden auch das Gehalt um 50 Prozent kürzte...WEITERLESEN...
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