Rückwirkende Geltendmachung von Lohnzahlungen – Aktuelle Entscheidung des BAG

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Bundesarbeitsgericht erleichtert Ansprüche auf rückwirkende Lohnzahlungen

Mindestens den Mindestlohn muss man immer kriegen – dies gilt nun verstärkt auch für rückwirkende Lohnzahlungen. Setzt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Frist, in welcher rückwirkende Lohnforderungen geltend gemacht werden müssen, muss der Mindestlohn von dieser Frist ausdrücklich ausgenommen werden.

Pflegehilfe/ Bild: Unsplash.com

Das Bundesarbeitsgericht hat im Streit um rückwirkende Lohnforderungen die Position der Arbeitnehmer deutlich gestärkt. Nach einem kürzlich getroffenen Urteil sind arbeitsvertragliche Fristen, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen müssen, unwirksam, wenn der Mindestlohnanspruch nicht von dieser Frist erfasst ist.

Verfallklausel komplett unwirksam

Im konkreten Fall war eine Pflegehilfskraft bei einem ambulanten Pflegedienst länger erkrankt. Der Pflegedienst weigerte sich, die der Mitarbeiterin zustehende Lohnfortzahlung zu leisten. Als die Mitarbeiterin ihren Lohn schließlich einklagte, berief sich der Arbeitgeber auf Verjährung. Dabei stützte er sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach alle beiderseitigen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen – anderenfalls würden sie verfallen. Da die Pflegehilfskraft diese Frist nicht eingehalten habe, sei die Forderung entfallen.

Ende einer gängigen Praxis

Mindestlohn/ Bild: Unsplash.com/ Henry Ascroft

Dieser doch ganz gängigen Praxis einiger Arbeitgeber macht das Bundesarbeitsgericht nun einen Strich durch die Rechnung. Die Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, so das höchste deutsche Arbeitsgericht. Im Gesetz ist festgeschrieben, dass Arbeitnehmer nicht auf den Mindestlohn verzichten können. Verfallklauseln im Arbeitsvertrag müssen den Mindestlohn daher ausdrücklich ausklammern. Ist dies nicht der Fall, ist die Klausel intransparent und daher insgesamt unwirksam.

Rückwirkende Lohnansprüche können daher in Höhe des Mindestlohn im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingefordert werden. Im vorliegenden Fall war die gesamte Verfallklausel im Arbeitsvertrag unwirksam – daher können sämtliche Ansprüche noch eingefordert werden. Die Arbeitnehmerin erhielt daher Recht und bekam die Entgeltfortzahlung zugesprochen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, Az.: 5 AZR 703/15


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