
Man kann schon viel falsch machen als Gewerbetreibende/r …. aber bei all dem, was über Diskriminierung so geschrieben und berichtet wurde, sollte das nicht passieren:

Männerdiskriminierung
Kann man so machen … muss man aber nicht …
Wenn Juristinnen und Juristen – allgemein als spaßfreies Volk betrachtet – sich eine diskriminierende Stellenanzeige ausdenken, dann sieht die im Zweifel genau so aus.
Für die Firma kann eine solche „Stellenanzeige“ aber erhebliche Nachteile haben:
Nämlich die Zahlung von im Zweifel drei Monatsgehältern (brutto) als Schadenersatz an jeden Mann, der sich dort bewirbt und nicht genommen wird. Die genaue Juristische Begründung lassen wir mal beiseite … aber so geht es nicht!
Dabei wäre eine Stellenausschreibung ohne Diskriminierung so einfach möglich gewesen:
Wanted
freundliche und flexible Aushilfe (m/f) für sofort gesucht.
Melden bitte im Geschäft ….

Hamburg Schanze
Gewiss. Die Arbeitsgerichte stehen dem Thema Schadensersatz wegen Diskriminierung ausgesprochen kritisch gegenüber. Aber dieser besondere Fall könnte einer sein, in dem das Schicksal in Form der Arbeitsgerichte mal zu Lasten der Arbeitgeberseite ausschlägt.
Daher raten wir dringend, jede Stellenausschreibung so zu gestalten, dass es zu keiner Diskriminierung kommen kann.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel: So darf nach der Rechtsprechung für die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich nach Frauen gesucht werden, ohne die Männer unangemessen zu benachteiligen und über besondere Sprachkenntnisse kann man auch schon eine Menge rausfiltern. Wenn man z.B. Kenntnisse in Kisuaheli in muttersprachlicher (auch diskriminierend …) Qualität sucht, wird man kaum eine Bewerbung einer / eines Deutschen bekommen.
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Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN
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