Langzeitarbeitslose müssen regelmäßig den Forderungen und Maßnahmen der Jobcenter nachkommen, um weiter Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Ein Familienvater, der seit über 10 Jahren arbeitslos ist, begehrte einen dreiwöchigen Urlaub. Das zuständige Jobcenter lehnte die Zustimmung jedoch ab, da es grundsätzlich eine Aussicht auf eine Jobvermittlung sah.
Das Jobcenter begründete seine Zustimmungsverweigerung weiterhin damit, dass der Man bereits in der Vergangenheit nicht regelkonform gehandelt habe und bereits mit einem Anwalt oder einer Klage gedroht hatte.
Das Jobcenter verweigerte deshalb die Zustimmung zur dreiwöchigen Urlaubsreise und der damit verbundenen örtlichen Abwesenheit und strich zudem für drei Wochen das Arbeitslosengeld des Mannes.Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr und erhob Klage beim zuständigen Sozialgericht.
Beeinträchtigung der beruflichen Wiedereingliederung?
Das Sozialgericht Dortmund entschied schließlich zu Gunsten des Mannes und verurteilte das Jobcenter zudem dazu, das einbehaltene Arbeitslosengeld nachzuzahlen.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Jobcenter ein nicht regelkonformes Verhalten nicht einfach sanktionieren könne.
Generell müsste in einem solchen Fall abgewogen werden, ob die örtliche Abwesenheit die berufliche Wiedereingliederung beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung könne nicht alleine deswegen vorliegen, weil noch einzelne Bewerbungen laufen.
Der Bewerber sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen jeden Monat sechs Bewerbungen zu schreiben. Damit drohe dem Mann nach Ansicht des Gerichts ein genereller Urlaubsausschluss, wenn bereits zwei laufende Bewerbungen reichen würden, um eine Beeinträchtigung der Eingliederung anzunehmen.
Dies sei für den Mann grundsätzlich nicht hinnehmbar, so das Gericht.
Generell sollte man in einem solchen Fall jedoch nicht einfach eigenmächtig den Urlaub antreten, sondern immer das zuständige Jobcenter informieren, da ansonsten durchaus Sanktionen drohen können.
Generell gilt jedoch, dass auch Langzeitarbeitslose durchaus das Recht haben in den Urlaub zu fahren. Lediglich die Dauer des Urlaubs variiert im Einzelfall.
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2016 – Az.: S 19 AS 3947/16.
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Kündigung und Resturlaub
Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Weiterlesen
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