
Urlaub – die schönste Zeit des Jahres, auf die sich jeder Arbeitnehmer freut. Für Arbeitgeber ist der Urlaub ihrer Mitarbeiter dagegen oft eine unbequeme Kröte, die sie zu schlucken haben. Daher kommt es auf diesem arbeitsrechtlichem Gebiet nicht selten zu betrieblichen Verstimmungen bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Häufig wird dabei auf Arbeitnehmerseite ein Anwalt zu Rate gezogen.
Der (Erholungs-) Urlaub ist rechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmers durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“ hat: Denn entgegen weit verbreiteter Meinung muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er nach Ablauf des 31.12. verfällt und nicht in das nächste Jahr übertragen werden kann. Ausnahmsweise kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein. Auch ist eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In einem solchen Fall müssen die übertragenen Urlaubstage in den ersten drei Kalendermonaten des neuen Jahres gewährt und genommen werden (§ Abs. 3 BurlG). Der Arbeitnehmer hat weder ein Recht zur Selbstbeurlaubung noch darf er während seines Urlaubs eine dem Urlaubszweck der Erholung und Gesundheitserhaltung widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch ein Abkaufen des Urlaubs, eine Urlaubsabgeltung, ist mit dem Erholungsgedanken nicht vereinbar und daher ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Urlaubsanspruch und Sonderurlaub bei Tod von Angehörigen/ Bild: Unsplash.com/ Seth Doyle
Der Sonderurlaub hat hingegen meist wenig mit Erholung zu tun. Im Rechtssinne versteht man darunter die unbezahlte Freistellung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sehr viel häufiger ist mit dem Begriff „Sonderurlaub“ jedoch die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge gemeint. Sie ist in § 616 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Urlaubsanspruch und Sonderurlaub bei Tod von Angehörigen/ Bild: Usplash.com/ Dev
Zu den traurigen Ereignissen, die zu einem Anspruch auf Sonderurlaub führen, gehören unter anderem der Tod eines nahen Angehörigen. Zu nahen Angehörigen zählen Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder und Eltern. Da eine gesetzliche Regelung zur Dauer des Sonderurlaubs fehlt, werden in der Praxis für die Beerdigung zwei Arbeitstage in Anlehnung an die Bestimmungen in § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zur Sonderurlaubsdauer für Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährt.
Die Frage des Urlaubs ist für fast alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein gleichermaßen wichtiges wie sensibles Thema, und da hier oft unterschiedliche Interessen aufeinander prallen, hat- und wird es auch künftig zahlreiche Gerichtsentscheidungen auf diesem Gebiet des Arbeitsrechts geben. Insbesondere in Großstädten wie Hamburg, München oder Berlin mit ihren unzähligen Beschäftigungsverhältnissen kommen Mandanten nicht selten zu einem Anwalt, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, um sich in arbeitsrechtlichen Fragen des Urlaubs bzw. Sonderurlaubs beraten und vertreten zu lassen. Zwar ist es Nerven schonender und aus Pietätsgründen wohl auch angebracht, sich bei einem Todesfall in der Familie gütlich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Sollte das jedoch nicht klappen, dürfte der trauernde und meist mit anderen Sorgen in Anspruch genommene Beschäftigte froh über anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung seines Sonderurlaubs sein.
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Bonus für Betriebstreue/ Bild: Unsplash.com/ Sharon Mccutcheon
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