Die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung

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  1. Was ist eine Abmahnung und was genau kann der Arbeitgeber abmahnen?

Mit Hilfe einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein Verhalten oder eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers, mit der der Arbeitgeber unzufrieden ist, rügen. Die Abmahnung hat dabei einen Warncharakter, da sie dem Arbeitnehmer sein fehlerhaftes Verhalten aufzeigen soll und ihm die möglichen Konsequenzen bei der Wiederholung des Verhaltens verdeutlichen soll

unsplash.com/Hutomo Abrianto

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber jedoch nicht jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers direkt abmahnen. Vielmehr muss es zu einem Vertragsverstoß gekommen sein. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer beispielsweise abmahnen, wenn dieser Anweisungen des Arbeitgebers nicht befolgt oder wenn er die Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall nicht erfüllt.

 

Welche Bedeutung hat eine Abmahnung für den Arbeitnehmer?

Die wichtigsten Fragen zur Abmahnung/ Bild: Unsplash.com/ Emiliano Vittoriosi

In der Regel ist eine Abmahnung Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer zumindest die Chance haben soll, sein Verhalten zu bessern.

Die Abmahnung kann vom Arbeitgeber auch in die Personalakte übernommen werden. Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings zuvor angehört werden. Wurde der Arbeitnehmer zuvor nicht angehört, so kann er auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, die Abmahnung bleibt im Falle der verhaltensbedingten Kündigung jedoch als „Vorstufe“ bestehen.

Eine Abmahnung unterliegt zudem keiner zeitlichen Frist. Der Arbeitgeber kann somit auch lange zurückliegendes Verhalten des Arbeitnehmers rügen.

  1. Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Die Abmahnung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also sowohl mündlich, als auch schriftlich, beispielsweise per E-Mail, ergehen. In einem späteren Kündigungsschutzprozess ist es für den Arbeitgeber allerdings bei einer mündlich ergangen Abmahnung zumeist schwierig nachzuweisen, dass er die vergleichsweise strengen Anforderungen, die an eine Abmahnung gestellt werden, auch eingehalten hat.

  1. Kann nur der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Anders als bei der Kündigung, darf die Abmahnung von jedem unmittelbaren Vorgesetzten ausgesprochen werden. Wer genau unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich danach, ob derjenige befugt ist, dem Mitarbeiter Weisungen bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, zu erteilen.

In jedem Fall darf der direkte Vorgesetzte eine Abmahnung erteilen.

  1. Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben?

Nicht gleich jede Ermahnung des Arbeitgebers stellt eine Abmahnung dar. Eine Abmahnung hat grundsätzlich drei Voraussetzungen.

Zunächst muss der Arbeitgeber das Verhalten, welches er abmahnen möchte, möglichst genau beschreiben. Er muss dabei auch Datum und Uhrzeit des Verstoßes angeben. „Häufiges Zuspätkommen“ hält dieser Anforderung beispielsweise nicht Stand, da es sich dabei nur um eine pauschale Aussage handelt.

Ferner muss der Arbeitgeber mit der Abmahnung das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers rügen und diesen mit der Abmahnung auffordern, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.

Schließlich muss der Arbeitgeber mit der Abmahnung auch deutlich machen, dass bei Wiederholung des Fehlverhaltens Konsequenzen, beispielsweise die Kündigung, drohen.

  1. Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung wehren?

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung, so kann er sich gegen diese wehren.

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer zunächst einmal Beweise sichern, also beispielsweise Kollegen ansprechen, die bei dem Vorfall dabei waren und das Geschehen bezeugen können. Zudem sollte der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verfassen, falls die Abmahnung bereits in der Personalakte vermerkt wurde. Auch wenn die Abmahnung berechtigt war, kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verfassen, die dann der Personalakte beigefügt werden muss.

Der Arbeitnehmer kann sich zudem beim Betriebsrat beschweren. Schließlich kann der Arbeitnehmer auf die Rücknahme der Abmahnung klagen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

  1. Was ist der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Ermahnung?

Eine Ermahnung ist im Vergleich zur Abmahnung „harmlos“. Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine Ermahnung aus, so drohen dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Eine verhaltensbedingte Kündigung, der eine Ermahnung und keine Abmahnung vorausgegangen ist, ist damit nicht zulässig. Ob eine Abmahnung oder Ermahnung vorliegt, lässt sich anhand der drei Kriterien der Abmahnung (Hinweis auf Fehlverhalten, Aufforderung zum Unterlassen des Verhaltens und Konsequenzen bei Wiederholung) ermitteln. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann man von einer Abmahnung sprechen, die dann Grundlage für eine Fristlose Kündigung werden kann.


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