Arbeiter und Angestellte – Wo liegt der Unterschied?
Geschichtliches zur Differenzierung Arbeiter-Angestellter
Umgangssprachlich wird häufig zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Diese Unterscheidung hat ihren Ursprung in der Anfang des 20. Jahrhunderts fortschreitenden rechtlichen Definition des Begriffs des Angestellten und seiner damit gegenüber Arbeitern verbundenen Privilegierung.
Ursprünglich galt eine Person als Arbeiter, die körperliche Arbeit verrichtete, während ein Angestellter überwiegend geistige Tätigkeit erbrachte wie z.B. kaufmännische oder höhere technische Tätigkeiten oder Büroarbeiten.
Aufgrund jahrzehntelang geltender Tarifverträge erhielten Arbeiter einen nachträglichen-, meist wöchentlichen Lohn, während Angestellte ein monatliches Gehalt bezogen. Da die Verrichtung rein körperlicher Tätigkeit geringer geschätzt wurde (und auch heute noch wird), war das Arbeitsentgelt eines Arbeiters in der Regel geringer als das eines Angestellten, so dass er einen geringeren sozialen Status hatte. Darüber hinaus hatten Arbeiter eine Kündigungsfrist von lediglich vier Wochen, Angestellte dagegen eine Frist von sechs Wochen. Die für Arbeiter zuständigen Sozialversicherungsverträger waren die jeweiligen Landesversicherungsanstalten, während die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Angestellten zuständig war.
Angleichung durch Gesetzesänderungen
Im Jahr 2005 wurde diese Differenzierung abgeschafft. Auch die unterschiedlichen Kündigungsfristen wurden durch eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahre 1993 angeglichen. Seitdem gilt einheitlich eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der 2005 den Bundes-Angestelltentarifvertrag ablöste, werden Arbeiter und Angestellte seitdem einheitlich als Beschäftigte bezeichnet, und der TVöD gilt auch für beide Statusgruppen. Sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte beginnt das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsvertrag. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gelten nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende als Arbeitnehmer gleichermaßen. Auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde die Trennung aufgehoben.
Überschneidung der Tätigkeiten
Nicht nur die rechtliche Gleichstellung der Arbeiter, sondern auch die traditionelle Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit als eine körperlich geprägte, ist mittlerweile in vielen Berufen nicht mehr haltbar: So obliegen Arbeitern neben der Verrichtung körperlicher Arbeit mitunter auch die Überwachung von Maschinen oder kompletten Anlagen als komplexe geistige Tätigkeit, während vor allem Angestellte im technischen Bereich auch körperlich tätig werden.
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