Überstunden sind immer wieder ein heiß diskutiertes Thema bei Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
Studien zufolge sind die Deutschen sogar Spitzenreiter im EU-Vergleich, kein anderes Land macht so viele Überstunden, wie die Deutschen.
Grundsätzlich sind Überstunden gesetzlich nicht geregelt. Deshalb beruhen die Regelungen bezüglich Überstunden in der Regel auf dem Arbeitsvertrag.
Allerdings darf der Arbeitgeber nicht immer einfach Überstunden anordnen.
Denn nach Ansicht der Rechtsprechung müssen Überstunden immer vorher angekündigt werden. Zeitlich werden dabei mindestens vier Tage im Voraus gefordert, damit Arbeitnehmer ihr Privatleben entsprechend darauf abstimmen können.
Weiterhin dürfen die Überstunden nicht willkürlich angeordnet werden. Vielmehr muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Eine unerwartet gute Auftragslage oder Mitarbeiterknappheit wegen Erkrankungen von Mitarbeitern fallen beispielsweise darunter.
Wer jedoch partout zum geforderten Zeitpunkt keine Überstunden leisten kann, muss dafür einen ebenso wichtigen Grund liefern. In Betracht kommt beispielsweise die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Überstunden vertraglich im Arbeitsvertrag ausschließen
Ist bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses klar, dass keine Überstunden geleistet werden können (beispielsweise aus familiären oder gesundheitlichen Gründen), so kann die Mehrarbeit bereits im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Allerdings weigern sich Arbeitgeber häufig eine solche Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Wer sich weigert Überstunden zu leisten, ohne dass diese vertraglich ausgeschlossen wurden, riskiert eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.
Allerdings dürfen auch die Überstunden die gesetzlich vorgeschrieben maximale Arbeitszeit nicht überschreiten. Arbeitnehmer dürfen laut Arbeitszeitgesetz in Deutschland nicht mehr als 48h (bei einer 6-Tage Woche) pro Woche arbeiten.
In seltenen Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden (also 60 Stunden pro Woche) erhöht werden, allerdings muss der Arbeitgeber dafür im Folgenden einen (Freizeit-)Ausgleich schaffen.
Generell kann der Ausgleich für die Überstunden bereits in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Als Ausgleich kommt prinzipiell ein Freizeitausgleich oder eine entsprechende Vergütung in Frage.
Wichtig zudem: wer Überstunden macht, hat unter Umständen auch ein Recht auf längere Ruhezeiten. Denn grundsätzlich müssen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn elf Stunden liegen. Wer länger arbeitet, darf dementsprechend auch später zur Arbeit erscheinen.
Auch die Pausenzeiten verlängern sich dementsprechend. Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat einen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Wer neun Stunden oder mehr arbeitet, hat einen Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pause.
Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet die Überstunden seiner Mitarbeiter zu dokumentieren und für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Mitarbeiter sollten ihre Überstunden allerdings auch selbst notieren, damit sie im Streitfall einen eigenen Nachweis über die Überstunden erbringen können.
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Tantieme und andere Sonderzahlungen
Immer wieder wird in Arbeitsverhältnissen eine Tantieme als Vergütungsbestandteil vereinbart. Dabei wird der Betriff der Tantieme häufig falsch benutzt. Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung eines variablen Geldbetrags von einem Unternehmen an Mitarbeiter, die gewöhnlich als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Eine Tantieme ist nicht an die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekoppelt, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens. Konkret bedeutet das, dass die Höhe der Tantieme vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies unterscheidet die Tantieme von einer Provision. Bei den Mitarbeitern, die in den Genuss von Tantiemen kommen, handelt es sich zum größten Teil um Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu beachten ist, dass eine etwaige darin enthaltene Klausel des Vorbehalts der Freiwilligkeit unzulässig ist. Weiterlesen
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