Das Homeoffice erfreut sich bei Arbeitnehmern immer größerer Beliebtheit, da Arbeitszeiten flexibel eingeteilt werden können und der oftmals schon stressige Arbeitsweg vermieden werden kann. Doch das Homeoffice bringt auch Risiken mit sich. So fällt es oftmals schwer, seinen eigenen Schweinehund zu überwinden und sich wirklich mit der Arbeit zu beschäftigen. Oftmals werden falsche Angaben zur Arbeitszeit gemacht.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitszeitbetrug eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einem Unternehmen als Bürokraft tätig war. Zu ihrer Hauptaufgabe zählte die Pflege von Datenbanken. An drei Wochentagen durfte sie ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen. Ihre geleistete Arbeit dokumentierte sie in einer eigenen Arbeitszeitliste, die dann in eine betriebliche Liste übertragen wurde. In der Arbeitszeitliste vermerkte die Arbeitnehmerin allerdings mehr Arbeitsstunden, als sie tatsächlich geleistet hatte. Die Arbeitnehmerin verlangte schließlich die Bezahlung von Überstunden. Der Arbeitgeber prüfte daraufhin ihre Arbeitszeitenabrechnung. Dabei fiel dem Arbeitgeber auf, dass die Mitarbeiterin nur die Hälfte der angegeben Zeit gearbeitet hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage. Sie führte an, dass die Eingabezeiten, anhand derer der Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten überprüft hatte, nicht verwertbar seien. Die Klägerin führte an, dass die Verwertung der Daten gegen §32 BDSG verstoße.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers und sah die Kündigung damit als wirksam an. Das Gericht führte in seinem Urteil an, dass die Kündigung deshalb wirksam sei, weil die Klägerin auf Kosten des Arbeitgebers Freizeit als Arbeitszeit abrechnete. Dem Arbeitgeber stand nach Ansicht des Gerichts weiterhin eine Einsicht in die Daten zu, um auswerten zu können, wann die Klägerin tatsächlich gearbeitet hatte. Ein Verstoß gegen §32 BDSG war zudem nicht erkennbar, da es dem Arbeitgeber möglich sein muss, Einblick in die Datenbanken erhalten zu können, da nur so Fehler, die schwere wirtschaftliche Folgen haben können, aufgedeckt werden können.
Zudem stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht der Verwertung der personenbezogenen Daten entgegen. Seinen Verdacht, dass die Klägerin mehr Arbeitszeit abrechnete, als sie tatsächlich geleistet habe, konnte der Arbeitgeber schließlich nur mittels der Eingabezeiten in die Datenbanken ermitteln. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin muss deshalb hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurücktreten.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.09.2014 – Az.: 2 Sa 181/14
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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:
- Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Man wird ständig unterbrochen.
- Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Anschreien oder lautes Schimpfen.
- Ständige Kritik an der Arbeit
- Ständige Kritik am Privatleben.
- Telefonterror
- Mündliche Drohungen.
- Schriftliche Drohungen.
- Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
- Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.
2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:
- Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
- Man lässt sich nicht ansprechen.
- Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
- Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
- Man wird „wie Luft“ behandelt.
3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:
- Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
- Man verbreitet Gerüchte.
- Man macht jemanden lächerlich.
- Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
- Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
- Man macht sich über eine Behinderung lustig.
- Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
- Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
- Man macht sich über das Privatleben lustig.
- Man macht sich über Nationalität lustig.
- Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
- Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
- Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
- Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
- Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.
4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:
- Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
- Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
- Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
- Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
- Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
- Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
- Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.
5. Angriffe auf die Gesundheit:
- Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
- Androhung körperlicher Gewalt.
- Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
- Körperliche Misshandlung.
- Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
- Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
- Sexuelle Handgreiflichkeiten
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