Tätowierungen führen gerade bei Bewerbungsgesprächen immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Bewerber gerade auf Grund der Tätowierung ablehnt.
So auch in einem Fall, den das Berliner Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau auf eine Ausbildungsstelle als Justizhauptwachtmeisterin beworben. Allerdings trug die Frau in der Nähe des Handgelenks eine 5×3 cm große Tätowierung, die einen heulenden Wolf darstellte.
Der Dienstherr sah dies als Grund für eine Ablehnung der Bewerberin an, da die Tätowierung auch unter der Dienstbekleidung sichtbar sei, etwa, wenn die Bewerberin den Arm hebt.
Gegen die Ablehnung setzte sich die Bewerberin zur Wehr und klagte.
Tätowierungen dürfen nicht gänzlich verboten werden
Das Berliner Verwaltungsgericht entschied schließlich zu Gunsten der Klägerin.
Zwar stehe es dem Dienstherrn grundsätzlich zu bestimmte Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild der Bewerber zu stellen, allerdings dürfen Tätowierungen nicht komplett verboten werden, so die Richter.
Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung an, dass Tätowierungen mittlerweile gesellschaftlich anerkannt seien und deshalb zum alltäglichen Leben dazugehören.
Das gänzliche Verbot von Tätowierungen sei nur zulässig, wenn dafür dienstliche Gründe sprechen würden.
Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da die Tätowierung der Klägerin nur sehr klein war.
Das Verwaltungsgericht berücksichtigte weiterhin auch das Motiv des heulenden Wolfes, welches nach Ansicht der Richter keinen aggressiven bzw. gefährlichen Eindruck machen würde.
Ein solches Motiv ist nach Ansicht der Richter auch kein Ausdruck einer bestimmten Haltung (beispielsweise rechtsextreme Haltung etc.).
Die Tätowierung hat somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinerlei Auswirkungen auf die Eignung der Bewerberin.
Generell sind Tätowierungen heute immer noch umstritten, auch wenn die Rechtsprechung mittlerweile „Tattoo-freundlicher“ wird.
Allerdings können derartige Entscheidungen nicht verallgemeinert werden, da es schließlich immer von der Tätowierung selbst abhängt.
Kleinere Tätowierungen ohne Bedeutung stellen heute eher keine Probleme mehr dar.
Wer allerdings großflächige Tätowierungen oder gar Schriftzüge trägt, kann unter Umständen auf Unmut beim Arbeitgeber stoßen.
Allerdings hat der Arbeitgeber nur dann ein „Mitspracherecht“ bei Tätowierungen, wenn diese eine Rolle für die Tätigkeit spielen. So beispielsweise bei Polizisten oder Angestellte im Justizvollzug.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2015 – Az.: VG 36 L 83.15.
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Kündigung und Resturlaub
Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Weiterlesen
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