Die Betriebszugehörigkeit im Arbeitsverhältnis ist an vielen Stellen im Arbeitsrecht von Bedeutung. An Zwei stellen ist die Bedeutung aber ganz besonders wichtig:
- Bei der betriebsbedingten Kündigung als Kriterium der Sozialauswahl.
- Bei der Berechnung der Kündigungsfristen.
Unter dem Begriff der Betriebszugehörigkeit ist der rechtlich ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen; entscheidend ist die Dauer der arbeitsvertraglichen Bindung zu demselben Unternehmen. Frühere Beschäftigungen in demselben Unternehmen sind nach Maßgabe der Grundsätze für die Anrechnung von Wartezeiten nach § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen (BAG06.02.2003).
Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Betrieben gearbeitet hat. Auch Berufsausbildungszeitenerhöhen die zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit. Der wesentliche Grund für die besondere Bedeutung dieses Kriteriums besteht darin, daß der vom Arbeitnehmer selbst erarbeitete Besitzstand Schutz verdient. Bei einem Dauerschuldverhältnis werden die Rechtsbeziehungen mit der Zeit immer enger. Der Arbeitnehmer richtet sich zunehmend auf das Arbeitsverhältnis ein und vertraut auf dessen Fortbestand.Wer in einem Unternehmen längere Zeit tätig war, hat sich einen Besitzstand erarbeitet, an den er die Erwartung knüpft, daß er zu seinen Gunsten Beachtung findet. Aus diesem Gesichtspunkt werden auch die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Beschäftigungsdauer länger (BAG 18.10.1984).
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