Duales Studium in der Fitnessbranche – Wie ist mein Lohnanspruch?

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Es gibt immer unterschiedlichere Arten der Berufsausbildung – und damit meinen wir anerkannte Ausbildungsberufe und Studiengänge – und noch sehr viel mehr Ausbildungen, die unterhalb einer Anerkannten Ausbildung verlaufen, im Einzelfall aber sehr teuer sein können und den Weg zu außerordentlich attraktiven Berufsfeldern öffnen.

So kann ein dreimonatiger Crash-Kurs in Webseitenprogrammierung allein schon ausreichen, um einen gut bezahlten Job in einem Unternehmen oder einer Werbeagentur zu bekommen.

Duales Studium in Unterhaltungsbranche und Fitnessbranche weit verbreitet

Von großem Interesse bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern


Die nachfolgende Frage erreichte uns über unser Kontaktformular auf der Webseite, wir haben sie leicht verändert, um den Absender unkenntlich zu machen:

Guten Tag, ich habe folgendes Problem:

Ich bin bei einer Fitnesskette als Studentin in einer dualen Ausbildung. Gleichzeitig leite während meines dualen Studiums eines der Fitnessstudios in dem ich gleichzeitig mein Studium absolviere. Ich habe eine Ausbildungsvergütung von ca 500,00 € brutto/Monat , welche sich jedes Jahr um 100€ erhöht. Des weiteres habe ich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bei welcher ich 1.600,00 € brutto dazu bekomme, als Ausgleich für die studioleitungs arbeit. Da ich nun im dritten Jahr bin, sollte ich 700,00 € Ausbildungsvergütung+ 1.500,00 € Zusatzvereinbarung bekommen, mir wird jedoch legedlich weiterhin 600,00 € + 1.500,00 €, sprich 2.100,00 € gezahlt, obwohl ich laut Vertrag 2.200,00 € bekommen sollte. Des weiteren wird stetig der Mindestlohn erhöht, wodurch andere Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von bis zu 850,00 € anstatt 700,00 € bekommen.

Meine Frage ist nun ob ich A Anspruch auf mein festgelegtes Gehalt (2.200,00 €) habe und B ob ich ebenfalls Anspruch auf die erhöhte Ausbildungsvergütung, wie alle anderen Azubis/Studenten im Unternehmen habe.

Mit freundlichen Grüßen


Hier unsere Antwort:

Sehr geehrte Frau ….,

im Rahmen einer Ersteinschätzung können wir mitteilen, dass der Arbeitgeber Ihnen die vertragliche Vergütung zahlen muss und nicht berechtigt ist, diese einseitig zu kürze

Ein allgemeiner Anspruch genauso bezahlt zu werden, wie andere Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, gibt es nicht; sofern der gesetzliche Mindestlohn bzw. die gesetzliche Ausbildungsmindestvergütung (wenn es sich um eine Ausbildung nach den Berufsbildungsgesetz handelt) eingehalten wird.

Ob aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz etwas anderes folgen kann, können wir auf der Basis der vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilen. Hier müssten wir erheblich mehr Informationen bekommen, insbesondere Vertragsunterlagen zur Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Hamza Gülbas
Rechtsanwalt

RA Hamza Gülbas


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