Das Handy im Büro aufladen

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Nahezu jeder kennt das Problem: der Handyakku schwächelt wieder einmal. Aber Gott sei Dank hat man das Ladegerät in der Tasche und kann das Handy so auch am Arbeitsplatz laden.
Dass dadurch allerdings arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können, wissen jedoch die wenigsten Arbeitnehmer.

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Denn grundsätzlich gehört der Stromanschluss ja zum Unternehmen. Deshalb darf auch grundsätzlich nur der Arbeitgeber bestimmen, wie der Stromanschluss genutzt wird.
Dies gilt für jegliche Nutzung der Steckdosen, also nicht nur für das Aufladen des privaten Handys, sondern beispielsweise auch für die Kaffeemaschine im Pausenraum.
Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, dann dürfen die Steckdosen auch nicht genutzt werden, egal ob Kaffeemaschine oder Handy.

konkludente Zustimmung reicht aus

Allerdings brauchen Arbeitnehmer für die Nutzung der Steckdosen keine ausdrückliche Zustimmung. Es reicht bereits aus, wenn der Arbeitgeber von der privaten Stromnutzung Kenntnis hat und diese duldet.
Mit arbeitsrechtlichen Folgen müssen die Mitarbeiter dann nicht rechnen.
Allerdings darf die Stromnutzung niemanden stören. Bei Handys ist das wohl auch eher selten der Fall. Es sei denn, die Ladekabel versperren Durchgänge und Wege.

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Wer allerdings keine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Arbeitgebers hat, riskiert unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung.

Auch wenn mit dem einmaligen Laden des Handyakkus nur begrenzt Strom entzogen wird, so liegt trotzdem ein arbeitsrechtlicher Verstoß vor, den der Arbeitgeber mit einer Abmahnung ahnden kann.
Bei massivem Stromentzug kann sogar eine Kündigung drohen!
Wer also sein Handy am Arbeitsplatz laden möchte, sollte vorher abklären, ob der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt oder duldet.
Verweigert der Arbeitgeber die Stromnutzung, so sollten Arbeitnehmer dies in jedem Fall hinnehmen, da ansonsten bei Verstößen weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen können.


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Resturlaub nach Kündigung

Kündigung und Resturlaub

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Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.

Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen.  Weiterlesen


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