Lohngleichheitsgesetz- Sinnvolles Vorhaben oder unnötiges Gesetz?

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Der Gesetzesentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern spaltet die einschlägigen Kreise von Juristen und Politikern.

Am sogenannten „Equal Pay Day“ wird medienwirksam mindestens einmal im Jahr auf den Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen aufmerksam gemacht. Der durchschnittliche Unterschied beträgt tatsächlich etwa 20 Prozent. Der Gesetzgeber will die Unternehmen daher nun in die Pflicht nehmen, für mehr Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu sorgen.

Lohngleichheitsgesetz/ Bild: Unsplash.com/ Mohammad Metri

Der Bundestag hat einen Entwurf für ein „Entgeltgleichheitsgesetz“ mit weitreichenden Regelung vorgelegt. Hierin wird festgelegt, dass allein aufgrund des Geschlechts für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit kein geringeres Gehalt ausgezahlt werden darf. Um dies zu erreichen sieht der Gesetzesentwurf einige Maßnahmen vor. So ist beispielsweise Folgendes geplant:

  • eine umfangreiche Ausweitung der Mitbestimmung von Betriebsräten,
  • ein individueller Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer,
  • ein verbindliches Überprüfungsverfahren des Staates und
  • eine Berichtspflicht zur Frauenförderung und zur Entgeltgleichheit für Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Mitarbeitern, insbesondere Angaben zur durchschnittlichen Lohnhöhe und Arbeitszeit von Frauen und Männer

Hervorzuheben ist insbesondere ein neues Recht für den Betriebsrat: Er kann den Arbeitgeber zur Überprüfung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers auffordern, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer ein Verstoß gegen des Entgeltgleichheitsgesetz zu vermuten ist. Auf gut Deutsch: Der Betriebsrat kann eine Erklärung vom Arbeitgeber verlangen, wenn eine Arbeitnehmerin für die gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger Gehalt kriegt als ihr männlicher Kollege. Der Betriebsrat kann dann vom Arbeitgeber Unterlassung verlangen, wenn die unterschiedliche Bezahlung zu Unrecht erfolgt.

Der Gesetzesentwurf sieht ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat auf die Entgeltgleichheit von Frauen und Männer im Betrieb hinzuwirken hat. Hierzu wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, in den regelmäßigen Betriebsversammlungen über die Entgeltgleichheit von Frauen und Männer im Betrieb zu berichten. Hierzu gehört insbesondere auch die Unterrichtung über die Ergebnisse des Prüfverfahrens, die auch der Belegschaft öffentlich zugänglich gemacht werden.

Aber auch der einzelne Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen:

  • nach welchen Kriterien der eigene Lohn festgelegt wurde,
  • nach welchen Kriterien der Lohn anderer Kollegen des jeweils anderen Geschlechts festgelegt wurde,
  • den statistischen Mittelwert des monatlichen Lohns von mindestens fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Auskünfte innerhalb eines Monats schriftlich zu erteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird vermutet, dass eine Benachteiligung vorliegt – der Arbeitgeber muss dann aktiv das Gegenteil beweisen.

Arbeitgeber in der Beweispflicht/ Bild: Unsplash.com/ Khaled Reese

Eine mangelnde Entgeltgleichheit wird schon jahrelang beklagt. Ob Frauen und Männer tatsächlich derart unterschiedlich bezahlt werden, ist höchst umstritten. Wenn man dem Institut der Deutschen Wirtschaft glaubt, existiert der Lohnunterschied von 20% nicht. Die Entgeltlücke besteht objektiv zwar, lässt sich aber mit einer geringeren Arbeitszeit oder Erwerbspausen zwecks Kinderbetreuung erklären. So liegen die Gründe für den Lohnunterschied insbesondere darin, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten. Das Institut ist der Ansicht, der Staat sollte eher hier ansetzen und dafür sorgen, dass Familie und Beruf besser in Einklang zu bringen sind. Das Gesetzesvorhaben wirkt eher kontraproduktiv, da er für viel Bürokratie sorgt und teilweise erheblichen Arbeitsaufwand für Unternehmen bedeutet. Befürchtet werden außerdem Unfrieden innerhalb der Belegschaft, wenn auf einmal klare Zahlen über Löhne auf dem Tisch liegen. So sollte es Unternehmen doch möglich sein, besonders engagierten und leistungsstarken Mitarbeitern einen höheren Lohn zu bieten – ganz unabhängig vom Geschlecht.

Ob die geplanten Maßnahmen des Gesetzgebers also tatsächlich Gesetz werden und dann Erfolg versprechen, wird sich mit der Zeit zeigen.


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Überstunden abbummeln / Bild: Unsplash.com

Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln.

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