Marzock und Brych machen weiter. Inzwischen arbeiten sie unter mindestens VIER Firmennamen!!
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- Web Local
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Bei einem befreundeten Kollegen, den wir aus taktischen Gründen einstweilen nicht öffentlich nennen, rief heute ein Mann an, der sich „Hans Berger“ nannte und nicht südöstlichem Akzent sprach.
Es rief nach eigenem Bekunden als die „Google Partner Zentrale“ für Herrn Marzock an und ließ sich unter dem Vorwand, ein neuer Auftraggeber zu sein, zu dem Anwalt durchstellen. Auf Nachfrage des Anwaltskollegen teilte der „Hans Berger“ mit, dass er für alle Google Partner anrufe und Herr Marzock gerne vorbeikommen würde, um ein „wundervolles“ Angebot in Sachen Online-Werbung zu machen. Für welche Firma Herr Marzock kommen würde, ließe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen, aber Google selbst würde ja ohnehin nie selbst vorbeikommen.
Als die nächste Nachfrage nach den Details gestellt wurde, legte der Hans Berger sofort auf.
Achtung! Hinter Matthias Marzock und Pawel Brych, bzw. Thomas Brych steht ein System von zumindest den drei vorgenannten Firmen, die alle nach dem selben System arbeiten.
Schließen Sie keinen Vertrag!
Und wenn Sie einen Vertrag geschlossen haben: Zahlen Sie nicht!
Wenn Beträge eingezogen wurden: Widersprechen Sie dem Einzug!
Wir stehen in Kontakt zu Google, der Steuerfahndung, der Polizei und anderen Fahndungsbehörden.
Wir vertreten und beraten zahlreiche Geschädigte.
Hier ist offensichtlich ein umfassendes System im Betrieb!
Unser dringender Rat: Finger weg! Und wenn Sie unterschrieben haben, lassen Sie sich fachkundig beraten und vertreten.
Mehr Informationen finden sie unter den folgenden Links:
https://www.ra-poeppel.de/solution-4-business-web-local-brych-marzock-steuerfahndung/
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Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN
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