Morddrohung zwischen Kollegen – Irgendwie klingt das gar nicht so überraschend: bedroht ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten massiv mit den Worten „Ich stech‘ dich ab!“, ist eine fristlose Kündigung die einzig richtige Konsequenz. Dies entschied das Arbeitsgericht in Düsseldorf kürzlich.

Morddrohung am Telefon rechtfertigt fristlose Kündigung/Bild: Unsplash.com/ Fernando Aguilar
Der offensichtlich ziemlich verärgerte Mitarbeiter war seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt – bis ein Streit anlässlich einer Personalratswahl mit dem Vorgesetzten eskalierte. Es kam am Abend des 19.12.2014 zu einem anonymen Anruf beim Vorgesetzten, bei dem eine Stimme mit den Worten „Ich stech‘ dich ab!“ drohte. Der Vorgesetzte behauptet, den Mitarbeiter an dessen markanter Stimme erkannt zu haben. Daraufhin wurde wegen der Morddrohung die fristlose Kündigung ausgesprochen, gegen die sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte.
Strafrechtliche Ermittlungen überführen Mitarbeiter
Darüber hinaus wurden strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Diese ergaben, dass die Führungskraft am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle angerufen wurde. Diese Telefonzelle war etwa 3,5 km von der Wohnung des Beschäftigten entfernt. Der betroffene Mitarbeiter gab zu seiner Verteidigung an, dass er sich zum Zeitpunkt des Anrufs vor seinem Wohnhaus befunden habe. Dies könnten sowohl ein Nachbar als auch seine geschiedene Ehefrau bezeugen.
Erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten
Die angegebenen Personen wurden daraufhin als Zeugen vernommen. Zur Überzeugung des Gerichts stand aber nach beendeter Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter den Anruf getätigt hat. Bei dem Drohanruf handelt es sich um einen erheblichen Verstoß des Mitarbeiters gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung ist eine Weiterbeschäftigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Der Mitarbeiter war daher fristlos zu kündigen. Aufgrund der Schwere der Bedrohung ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, Az.: 7 Ca 415/15.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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