Morddrohung am Telefon rechtfertigt fristlose Kündigung

Morddrohung zwischen Kollegen – Irgendwie klingt das gar nicht so überraschend: bedroht ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten massiv mit den Worten „Ich stech‘ dich ab!“, ist eine fristlose Kündigung die einzig richtige Konsequenz. Dies entschied das Arbeitsgericht in Düsseldorf kürzlich.

Morddrohung am Telefon rechtfertigt fristlose Kündigung/Bild: Unsplash.com/ Fernando Aguilar

Der offensichtlich ziemlich verärgerte Mitarbeiter war seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt – bis ein Streit anlässlich einer Personalratswahl mit dem Vorgesetzten eskalierte. Es kam am Abend des 19.12.2014 zu einem anonymen Anruf beim Vorgesetzten, bei dem eine Stimme mit den Worten „Ich stech‘ dich ab!“ drohte. Der Vorgesetzte behauptet, den Mitarbeiter an dessen markanter Stimme erkannt zu haben. Daraufhin wurde wegen der Morddrohung die fristlose Kündigung ausgesprochen, gegen die sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte.

Strafrechtliche Ermittlungen überführen Mitarbeiter

Darüber hinaus wurden strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Diese ergaben, dass die Führungskraft am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle angerufen wurde. Diese Telefonzelle war etwa 3,5 km von der Wohnung des Beschäftigten entfernt. Der betroffene Mitarbeiter gab zu seiner Verteidigung an, dass er sich zum Zeitpunkt des Anrufs vor seinem Wohnhaus befunden habe. Dies könnten sowohl ein Nachbar als auch seine geschiedene Ehefrau bezeugen.

Erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Die angegebenen Personen wurden daraufhin als Zeugen vernommen. Zur Überzeugung des Gerichts stand aber nach beendeter Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter den Anruf getätigt hat. Bei dem Drohanruf handelt es sich um einen erheblichen Verstoß des Mitarbeiters gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung ist eine Weiterbeschäftigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Der Mitarbeiter war daher fristlos zu kündigen. Aufgrund der Schwere der Bedrohung ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, Az.: 7 Ca 415/15.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Anspruchsdauer ArbeitslosengeldAnfechtung ArbeitsvertragAltersdikriminierungAbfindungsformelAbbummlen von ÜberstundenAkkordlohnstrafende KündigungSonderkündigungsschutz Kirche MitarbeitervertretungBetriebsrat Mitbstimmungsrechte Führung Personal muss ich am Personalgespräch teilnehmen?Personalgespräch Persrat regelmäßige Gespräche von Betriebsrat und Geschäftsführungkann der chef überstunden anordnen


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/Bild: Unsplash.com

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. WEITERLESEN


Profis zum Kündigungsschutz: Anwalt für Arbeitsrecht in WinterhudeAnwalt für Arbeitsrecht in WandsbekAnwalt für Arbeitsrecht in VolksdorfAnwalt für Arbeitsrecht in UhlenhorstAnwalt für Arbeitsrecht in St. PauliAnwalt für Arbeitsrecht in St. GeorgBester Anwalt Arbeitsrecht Rechtsanwälte Arbeitsrecht Hamburg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte