Anwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli

Sie suchen nach „Anwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual– und Betriebsverfassungsrecht.


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Anwalt für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Verordnungen, Gesetze und verbindlichen Regelungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Kollektivarbeitsrecht und das Individualarbeitsrecht. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht ist Spezialist für alle Fragen des Arbeitsrechts.

Zum Individualarbeitsrecht gehört das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Wobei in diesem Falle der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist. Das deutsche Recht hat hierbei keinen einheitlichen Begriff des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) versteht unter einem Arbeitnehmer „Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Als Arbeitnehmer versteht man außerdem alle in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellte sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Diese Begriffsbestimmung bindet natürlich in erster Linie nur die Arbeitsgerichte. Im Allgemeinen ist ein Arbeitnehmer ein Mensch, der im rechtlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, seine Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Pöppel Rechtsanwälte

Problematisch in Einzelfällen kann die Einordnung von Soldaten, Beamten aber auch von Praktikanten oder leitenden Angestellten in der Privatwirtschaft sein. Je nachdem, ob der Mandant als Arbeitnehmer einzustufen ist oder nicht, kommen unterschiedliche Rechte und Pflichten zur Anwendung. Auch der Rechtsweg im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hängt von der Einordnung ab. In diesem Falle sollten sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und das unbedingt bevor sie den Rechtsweg einleiten.

Beim Kollektivarbeitsrecht geht es um das Verhältnis zwischen Betriebsräten bzw. Personalräten und Gewerkschaften auf der einen Seite sowie den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.

Hier ergeben sich mitunter Konflikte, wenn der Arbeitgeber erschweren möchte, dass sich ein Betriebsrat bzw. ein Personalrat in seiner Firma bildet. Oder wenn er bestrebt ist, Einfluss auf die zu wählenden Mitarbeiter auszuüben. Treten Konflikte auf, so ist die Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht der beste Schritt zur Lösung. Viel Zeit darf man sich hierfür allerdings nicht lassen, da das Betriebsverfassungsrecht nur kurze Fristen für die Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers kennt.

Manchmal kann es Überschneidungen zwischen dem Individual– und dem Kollektivarbeitsrecht geben. Wird nämlich bei einer Kündigung der Betriebsrat nicht angehört, so sind zunächst einmal die Interessen des Betriebsrates verletzt (Kollektivarbeitsrecht). Auf der anderen Seite verstösst dies auch gegen die Interessen des Gekündigten (Individualarbeitsrecht).


Rechtsanwalt in St. Pauli

Der Stadtteil St. Pauli gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Mitte. Auf einer Fläche von circa 2,3 km² leben in St. Pauli etwa 23.500 Bürger.

St. Pauli wurde 1894 zum Hamburger Ortsteil, wodurch es bis 1937 zweigeteilt war: der westliche Teil von St. Pauli gehörte bis dahin zur Stadt Altona, der östliche hingegen zu Hamburg. Bekanntheitsgrad erlangte St. Pauli insbesondere durch sein Vergnügungsviertel rund um die „Hamburger Reeperbahn“ („Kiez“) sowie dem vierteljährlich stattfindenden „Dom“ (= Jahrmarkt) auf dem Heiligengeistfeld, wo auch das Millerntor-Stadion des FC St. Pauli wie auch der „Bunker“ zu finden sind. Letzterer wurde im Zweiten Weltkrieg in St. Pauli erbaut und bot damalig rund 18.000 Personen Unterschlupf.

Gegenwärtig sind dort diverse Firmen und Clubs untergebracht. Aber auch St. Pauli-Landungsbrücken mit seinen schwimmenden Schiffsanlegern und der Alte Elbtunnel sind aus St. Pauli nicht wegzudenken.

Weiterhin nahm der Hamburger Tierpark Hagenbecks in St. Pauli seinen Anfang, nachdem der Fischhändler C. Hagenbeck hier im Jahre 1848 Seehunde auf dem Spielbudenplatz zur Schau stellte und regelmäßige Vorführungen von exotischen Tieren auf dem Hamburger Dom folgten.


Fallbeispiel

Abfindung Insolvenz

unsplash.com/ Emiliano Vittoriosi

Ein Angestellter hatte nach jahrzehnte langer Betriebszugehörigkeit zur Vermeidung einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen. Die Vereinbarung sah unter anderem die Zahlung einer hohen Abfindung vor, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden sollte. Im Monat der geplanten Zahlung stellte der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der sämtliche Zahlungen einfror. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht erloschen war. Nachdem die Vorinstanzen dem Kläger zunächst Recht gegeben hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht jetzt, dass dieser nicht wirksam von dem Aufhebungsvertrag zurückgetreten sei.

Ein Arbeitnehmer habe in solchen Fällen zwar grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, da er die Vereinbarung in der Erwartung schließe, dass ihm für den Verlust des Arbeitsplatzes eine angemessene Abfindung gezahlt werde. Dieses Rücktrittsrecht sei jedoch dann nicht durchsetzbar, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht erfüllen könne oder dürfe. Vorliegend habe der Arbeitgeber die Abfindung wegen der erforderlichen und fehlenden Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht auszahlen dürfen. Im Ergebnis blieb der Arbeitnehmer damit ohne Job und ohne Abfindung.

Quelle: BAG, 10.11.2011,Az: 6 AZR 357/10


Fallbeispiel

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Eine überlange Bindung des Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus resultiert, daß der Beschäftigten keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

unsplash.com/ Sharon Mccutcheon

Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Kontrolle der Vertragsregelungen nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Fortbildung fällt in jedem Falle nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Chancen am Arbeitsmarkt ernsthaft verbessert.

Darüber hinaus darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht übermäßig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Nach einer durchaus schwierigen Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
Im rechtlichen Alltag haben sich sehr viele entsprechenden Vertragspunkte als unwirksam gezeigt.


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