Negerkuss bestellt – fristlose Kündigung

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Mitarbeiter bestellt einen „Negerkuss“ – und wird fristlos entlassen

Fristlose Kuendigung (1400 x 724)

Pöppel Rechtsanwälte

Zehn Jahre im Unternehmen, ohne dass es Beschwerden über ihn gab – bis zu dem Tag, an dem ein Manager in der Kantine einen „Negerkuss“ bestellte. Zugegeben, dies vor einer Mitarbeiterin aus Kamerun zu sagen, ist alles andere als angemessen, aber auch nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung.

Weil ein Mitarbeiter in der Kantine bei einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin einen „Negerkuss“ bestellte, hat das Reiseunternehmen Thomas Cook einen langjährigen Mitarbeiter fristlos entlassen. Der Mitarbeiter zog dagegen vor Gericht und bekam Recht. Auch wenn eine Diskriminierung vorliegt, ist die fristlose Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig.

Weder fristlose noch ordentliche Kündigung möglich

unsplash.com/ Tim Mossholder

Das Arbeitsgericht stellte klar, dass dieses Verhalten nicht ausreichend ist, um den Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Begründet wurde dies damit, dass der Manager seit mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Ohne eine vorherige Abmahnung kann der Mitarbeiter weder fristlos noch ordentlich für dieses Verhalten gekündigt werden.

Ein Sprecher des Reiseveranstalters sagte, dass die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet wird und unter Umständen weitere Schritte in Angriff genommen werden. So war dieser Vorfall keinesfalls einmalig. Vielmehr hat es sich um eine über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Provokation gegen die betroffenen Frau gehandelt. Als multikulturelles Unternehmen möchte sich Thomas Cook gegen jede Form von Diskriminierung einsetzen.

Kündigung im Einzelfall bei Beleidigung und Diskriminierung jedoch möglich

Unabhängig von diesem Fall können beispielsweise Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen aber sehr wohl aus ausreichend sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Es müssen hierzu allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wird der Betriebsfrieden durch die Beleidigung nicht nur vorübergehend gestört, kann eine verhaltensbedingte, und in Extremfällen auch eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Dieser und andere Fällen zeigen jedoch, dass die Hürde ziemlich groß ist.

Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16.


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Arbeitsverweigerung

Die Arbeitsverweigerung ist die Weigerung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts zugewiesene Arbeit auszuüben.

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Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Auf eine Abmahnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund die Arbeit erkennbar bewusst verweigerte (BAG, Urteil vom 21. 10. 1969 ‑ 1 AZR 93/68).

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ist nach vorangegangener Abmahnung grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit verpflichtet ist. Ansonsten ist die zugewiesene Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst.

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