Strittige Anweisungen müssen nicht mehr befolgt werden

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Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern ein Weisungsrecht. Dieses kann vom Arbeitsort über Nachtarbeit bis hin zur Kleidervorschriften reichen.
Bisher galt: Anordnungen des Arbeitgebers müssen zunächst erst einmal befolgt werden, zumindest so lange, bis ein Gericht über die Maßnahmen entschieden hat.

unsplah.com/ Johannes W.

Wer sich beispielsweise gegen Kleidervorschriften gewehrt hat, musste bisher unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.
Doch dies könnte sich jetzt mit einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ändern.

Arbeitnehmer wehrte sich gegen Zwangsversetzung

In einem aktuellen Fall hatte sich ein Immobilienkaufmann, der in Dortmund beschäftigt war, gegen einen Wechsel seines Arbeitsortes nach Berlin gewehrt.
Der Arbeitgeber entschied über die Versetzung, doch der Betriebsrat stimmte nicht zu. Nach Ansicht des Betriebsrates hätte der Mitarbeiter ebenso weiter in Dortmund beschäftigt werden können.
Der Arbeitgeber blieb jedoch bei seiner Entscheidung. Der Immobilienkaufmann trat seine Stelle in Berlin jedoch nicht an und wurde dafür abgemahnt. Im weiteren Verlauf erfolgte dann schließlich die Kündigung.
Doch gegen diese wehrte sich der Immobilienkaufmann erfolgreich.
Bereits die Vorinstanzen hatten zu seinen Gunsten entschieden und sich darauf gestützt, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet gewesen sei nach Berlin zu wechseln. Zudem wurde der Arbeitgeber zur Zahlung von mehr als 20.000 Euro verurteilt. Dies entspricht dem entfallenen Gehalt für rund 7 Monate.

Umdenken beim BAG

Doch auch dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und zog vor das Bundesarbeitsgericht.
Doch auch das Bundesarbeitsgericht entschied letztlich zu Gunsten des Arbeitnehmers und wich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Unsplash.com/ Mohammad Metri

Denn bisher mussten Arbeitnehmer die Anweisungen des Arbeitgebers solange befolgen, bis ein Urteil das Gegenteil festgestellt hatte. Bislang mussten Arbeitnehmer also den Rechtsweg wählen.
Durch das aktuelle Urteil muss nun der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts, der 2012 über die bisherige Rechtsprechung entschieden hatte, nun entscheiden, ob er auch künftig an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle.
Wäre dies nicht der Fall, so müsste künftig der Arbeitgeber nachweisen, dass die Weisungen zulässig sind und nicht wie bisher die Arbeitnehmer.
Kommt es zu keiner Einigung, so muss der Große Senat entscheiden.
Ein Urteil ist jedoch erst in einigen Monaten zu erwarten.
Grundsätzlich könnte dies jedoch der erste Schritt für ein Grundsatzurteil zu Gunsten der Arbeitnehmer sein.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2017 – Az.: 10 AZR 330/16.


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keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber

unsplash.com

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