AGG-Hopper: keine Entschädigung mehr für vermeintliche Diskriminierung

Image

In der Vergangenheit haben die sogenannten AGG-Hopper immer wieder versucht, Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer vermeintlichen Diskriminierung einzuklagen. Dem Treiben der Scheinbewerber dürfte der Europäische Gerichtshof nun ein Ende gesetzt haben.

unsplash.com/ Danielle Macinnes

Wer eine Scheinbewerbung bei einem potenziellen Arbeitgeber abgibt, kann sich im Fall einer Absage nicht auf den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes berufen. Der Schutz vor Diskriminierung ist nur für ernsthafte Bewerber – und nicht für Scheinbewerber gedacht. Sogenannte AGG-Hopper, also Bewerber, die sich bei unterschiedlichen Arbeitgebern nicht in der Absicht vorstellen, den Job zu kriegen, sondern im Nachhinein eine Entschädigungszahlung einfordern wollen, dürften es künftig etwas schwerer haben.

Schutz vor Diskriminierung nur für ernsthafte Bewerber

unsplash.com/ Elijah o Donnell

Im konkret verhandelten Fall hatte sich 2008 ein Jurist auf eine Stelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung in der Anzeige wurde unter anderem ein zeitnaher Hochschulabschluss genannt. Es handelte sich daher um eine Nachwuchsstelle. Der Bewerber allerdings bewarb sich und gab an, als Rechtsanwalt und ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung zu verfügen. Er passte nicht auf den Job und erhielt eine Absage – und forderte im Nachhinein eine Entschädigung von 14.000 € wegen einer vermeintlichen Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier freien Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt wurden, obwohl es ebenso viele männliche Bewerber gegeben hatte, setzte er nochmal 3.500 € oben drauf wegen einer Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Verhalten der Scheinbewerber ist rechtsmissbräuchlich

Das Bundesarbeitsgericht geht allerdings davon aus, dass sich der Jurist nur bewarb, um abgelehnt zu werden und später eine Entschädigung einfordern zu können.

unsplash.com/ Markus Spiske

Es fragte gleichzeitig aber beim EuGH an, ob eine formale Bewerbung schon ausreiche, um den Schutz vor Diskriminierung zu erhalten. Der EuGH verneinte dies und stellte klar, dass nur ein ernsthaftes Bewerbungsvorhaben vor Diskriminierungen geschützt ist – auf der anderen Seite auch nur dann eine Entschädigung eingefordert werden kann, wenn die Bewerbung ernst gemeint war. Das Verhalten der AGG-Hopper wurde vom EuGH als rechtsmissbräuchlich betitelt. Wer sich also nicht mit der ernsthaften Absicht bewirbt, den ausgeschriebenen Job anzutreten, darf später nicht auf eine Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung hoffen.

Das Treiben der AGG-Hopper missfällt den deutschen Gerichten schon lange. Im genannten Fall, und auch in anderen Fällen, in denen beispielsweise in der Stellenausschreibung wörtlich nach einer weiblichen Tresenkraft gesucht wird, war es möglich, eine Entschädigung einzufordern. Objektiv lagen Diskriminierungen wegen des Alters oder des Geschlechts vor, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folgen hatten. Scheinbewerber werden diese Entschädigung nun aber nicht mehr so einfach bekommen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2016, Rechtssache: C-423/15;

vorher: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.: 8 AZR 848/13.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: ArbeitnehmerhaftungArbeitsrecht für BankangestellteArbeitslosengeld – Anwalt Kündigungsschutz Hamburg Fristlose Kündigung Corona – Sozialplan EntlassungTestpflicht Corona – KschGAbfindungsrechner – Beschlussverfahren –  AuflösungsantragEinstellungsuntersuchungBetriebsversammlung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Bewerbung

Wer auf der Suche nach einem (neuen) Job ist, kommt meist nicht um sie herum: die Bewerbung. Die Bewerbung gilt nicht ohne Grund als das Aushängeschild eines Bewerbers. Erfahrenen Personalern reichen häufig nur wenige Blicke auf die Bewerbungsunterlagen, um einen tauglichen Bewerber zu identifizieren. Besonders wichtig ist es daher, durch seine Bewerbung direkt einen guten Eindruck zu hinterlassen. In Deutschland besteht eine klassische Bewerbung aus einem Anschreiben, einem Lebenslauf, Zeugnissen und sonstigen beruflichenReferenzen.  Weiterlesen


Profis im KündigungsschutzFachanwalt für Kündigung in Eimsbüttel – Fachanwalt für Kündigung in Hamburg – Fachanwalt für Kündigung in Finkenwerder – Fachanwalt für Kündigung in HusumKanzlei für Arbeitsrecht in AltonaFachanwalt für Kündigung in Hamburg-Neustadt


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

 

 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte