Erkrankt ein Beamter an einer Hautkrankheit, weil er im Büro mit Tonerstaub in Berührung gekommen ist, liegt kein Dienstunfall vor – dies entschied kürzlich das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen.
In der Arbeitswelt lauern so manche Gefahren. Ob ein Beamter einen Dienstunfall geltend machen kann, weil er durch den Tonerstaub auf Schriftstücken erkrankt ist, musste nun das Oberverwaltungsgericht feststellen. Der Finanzbeamte, der in verschiedenen Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen tätig war, machte nämlich geltend, durch den Tonerstaub der Laserdrucker an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befindet sich in der Raumluft und auf den zu bearbeitenden Schreiben und würde eine Reaktion auf seiner Haut auslösen.
Typische Gefahr für Beamte?
Die Oberfinanzdirektion lehnte das Vorliegen eines Dienstunfalls ab – ebenso wie das Verwaltungsgericht in Münster und schließlich auch das Oberverwaltungsgericht. Damit ein Dienstunfall angenommen werden kann, ist die Gefahr einer möglichen Erkrankung notwendig, der der Beamte besonders ausgesetzt sein muss. Die besondere Gefährdung muss dabei typisch für die dienstliche Verrichtung sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Also muss die Tätigkeit als Finanzbeamter typischerweise eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweisen, an der Hautentzündung zu erkranken. Auch wenn anerkannt ist, dass Tonerstaub eine Kontaktallergie auslösen kann, bringt die Arbeit im Finanzamt keine erhöhte Wahrscheinlichkeit mit sich, hieran zu erkranken. Diese Wahrscheinlichkeit ist nicht wesentlich höher als in anderen Berufen.
Studie belegt: keine besondere Gefährdung
Das Oberverwaltungsgericht nahm zudem Bezug auf eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt waren, nur 1,1 Verdachtsfälle kämen. Von einer besonderen Gefährdung, die die Arbeit an einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typischerweise mit sich bringt, kann daher keine Rede sein.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.7.2016, Az.: 3 A 964/15.
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