Der Schreibtisch ist das Heiligtum der meisten Arbeitnehmer. Einige pflegen diesen, wie ihre heimische Küche: alles an seinem Platz und bloß keine Krümel.
Andere sehen den Schreibtisch wiederum als Arbeitsstätte: Papiere stapeln sich, mindestens zwei Kaffeetassen warten auf den Weg in die Spülmaschine und die Tastatur ist irgendwo unter einem Papierstapel vergraben.
Wiederum andere zieren ihren Schreibtischen mit privater Deko, wie Urlaubsfotos vom letzten Familienurlaub.
Vielen Arbeitgebern ist die Unordnung auf manchen Schreibtischen ein Dorn im Auge.
Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers
Doch darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Aufräumen des Schreibtischs zwingen und auch gleich die private Deko, wie Fotos verbieten?
Grundsätzlich ja.
Denn der Schreibtisch stellt den Arbeitsplatz des Mitarbeiters da und der gehört schließlich dem Arbeitgeber.
Im Rahmen des Weisungs- und Direktionsrechts darf der Arbeitgeber deshalb auch entscheiden, wie die Schreibtische der Mitarbeiter auszusehen haben.
Deshalb darf der Arbeitgeber auch private Deko, wie Fotos oder Postkarten am Arbeitsplatz untersagen.
Allerdings gelten die Regeln des Arbeitgebers dann für jedermann.
Verbietet der Arbeitgeber beispielsweise einem Mitarbeiter seine private Fotosammlung auf dem Schreibtisch aufzustellen, so müssen alle Mitarbeiter ihre privaten Fotos von ihren Schreibtischen entfernen.
Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Aufräumen auf, so müssen auch die Kollegen mitziehen und ebenfalls aufräumen.
auch private Deko darf verboten werden
Auch in Bezug auf die private Deko darf der Arbeitgeber frei entscheiden. So kann der Arbeitgeber diese von nun an verbieten, auch, wenn private Deko, wie Fotos oder Postkarten bisher am Arbeitsplatz geduldet wurden.
Häufig führt ein solches Verbot auch zu Unmut bei den Mitarbeitern.
Ist im Unternehmen ein Betriebsrat tätig, so kann dieser im Streitfall helfen.
So kann beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden, was genau auf dem Schreibtisch stehen darf und was nicht.
Darin kann beispielsweise auch festgelegt werden, dass jedem Mitarbeiter Schubladen am Schreibtisch zur Verfügung stehen müssen, um seine privaten Gegenstände unterbringen zu können.
Konsequenzen beachten
Mittlerweile sind jedoch viele große Unternehmen dazu übergegangen, in Großraumbüros keine festen Plätze mehr zu verteilen.
Damit sitzen die Mitarbeiter jeden Tag an einem anderen Platz. Persönliche Gegenstände, aber auch Notizzettel und Büroklammern müssen dann jeden Tag wieder vom Arbeitsplatz entfernt werden.
Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die Vorgaben des Arbeitgebers, so muss der Mitarbeiter durchaus mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zeigt sich der Mitarbeiter partout nicht einsichtig, so muss mit einer Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar einer Kündigung, gerechnet werden.
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Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen… Weiterlesen
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