Bruttomonatsgehalt im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Wort „brutto“ stammt aus dem Italienischen und bedeutet „gesamt“. Wörtlich heißt Bruttomonatsgehalt also Gesamtmonatsgehalt.

Jeder Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung die Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Während früher Arbeiter einen Lohn -, Angestellte dagegen ein Gehalt bekamen, spricht man heute generell von Vergütung oder Entgelt. Lohn bezeichnet dabei eine veränderliche Arbeitsvergütung, wenn die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt wird. Bezieht ein Mitarbeiter ein Gehalt, handelt es sich um einen gleich bleibenden Betrag. In der Praxis weit verbreitet ist das Monatsgehalt, bei dem die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Monat keine Rolle spielen.

Die Höhe des Bruttomonatsgehalts ist entweder durch entsprechende Tarifverträge für eine Branche vorgegeben oder wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei ausgehandelt, darf jedoch den zur Zeit geltenden Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde nicht unterschreiten. Beim vereinbarten und im Arbeitsvertrag schriftlich festgehaltenen Monatslohn handelt es sich stets um das Bruttomonatgehalt des Arbeitnehmers. Es handelt sich nicht um den Betrag, der letztlich an den Mitarbeiter ausgezahlt wird, sondern um die Gesamtvergütung vor Abzug von öffentlich-rechtlichen Steuern und Sozialabgaben. Der Arbeitgeber muss von dem Bruttobetrag die auf den Arbeitnehmer entfallenden Steuern (Lohn- und Kirchensteuern sowie Solidaritätszuschlag), die abhängig von der Lohnsteuerklasse sehr unterschiedlich ausfallen, sowie die von ihm zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abführen. Der Restbetrag, der nach diesen Abzügen übrig bleibt, ist das Nettomonatsgehalt. Dies wird dem Arbeitnehmer meist am Monatsanfang nach abgearbeitetem Monat ausbezahlt. In etlichen Branchen werden zu einem monatlichen Grundgehalt weitere Geldzulagen wie z.B. Kinder- oder Leistungszulagen gezahlt. Nicht zum Bruttomonatsgehalt gehören zusätzliche Sachbezüge, insbesondere Personalrabatte oder Warenbezugsdeputate. Wurde ein Bruttomonatsgehalt vereinbart, richten sich auch etwaige Lohnklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf den Bruttobetrag.


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