BAG: Tarifparteien können Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung extrem ausweiten

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Bis zu fünfjährige Dauer der Befristung sowie fünfmalige Verlängerung möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine Regelung im Tarifvertrag vorsehen kann, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge über einen Zeitraum von fünf Jahren bis zu fünfmal zu verlängern. Ein Tarifvertrag darf damit die sachgrundlose Befristung über die gesetzlichen Vorgaben hinaus enorm ausweiten – mit einer Einschränkung.

Obergrenze: das Dreifache der gesetzlichen Regelungen

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Nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts darf ein Tarifvertrag die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung und die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten ausweiten – bis zum Dreifachen des gesetzlich Zulässigen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt Arbeitgebern eigentlich nur, einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund für die Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden. Gesetzlich vorgesehen ist damit eine zahlenmäßige Grenze für den Abschluss und die Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge. Diese Grenze darf von Tarifverträgen ausgeweitet werden – mit der Einschränkung, dass die Höchstdauer von zwei Jahren sowie die drei möglichen Vertragsverlängerungen nicht um das Dreifache überschritten werden.

Geklagt hatte ein kaufmännischer Mitarbeiter eines Unternehmens für Energiewirtschaft. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrag war dieser vom 15.01.2012 bis zum 31.12.2013 beschäftigt. Der für die Energiebranche geltende Tarifvertrag sieht vor, dass eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Höchstdauer von fünf Jahren zulässig ist. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist darüber hinaus die fünfmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages möglich. Im Dezember 2013 vereinbarten der Kläger und das Unternehmen nun, dass der Arbeitsvertrag bis zum 31.03.2014 verlängert werde. Hiergegen wandte sich der Mitarbeiter mit seiner Entfristungsklage, da die gesetzliche Grenze von zwei Jahren Gesamtdauer überschritten wurde und er die Regelung im Tarifvertrag für unzulässig hielt.

Sache der Tarifparteien

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Tarifparteien können aber ohne Probleme etwas vom Gesetz Abweichendes vereinbaren – sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Daher darf ein Tarifvertrag die gesetzlichen Grenzen ausweiten, obwohl sich dies nachteilig für Arbeitnehmer auswirkt. Dabei ist es gänzlich den Tarifparteien überlassen, was genau sie vereinbaren. Als Ausfluss der Tarifautonomie überlässt der Gesetzgeber den Tarifparteien, im Rahmen der Tarifverhandlungen eigene Regelungen festzulegen, die jeweils in die Branche passen. Inhaltlich darf der Tarifvertrag nämlich nicht bewertet werden – außer eine Regelung ist als sittenwidrig einzustufen. Dies wäre beispielsweise bei extrem niedrigen Löhnen der Fall.

Etliche Streitereien zur Befristung hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Konkrete Grenzen zur Höchstdauer und Verlängerungsmöglichkeit wurden bisher aber nicht benannt. Bisher. Erst letztes Jahr wertete das BAG eine tarifvertragliche Regelung, die eine Höchstdauer von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von 48 Monaten und eine sechsmalige Verlängerung des Vertrages vorsah, als zulässig. Nun ist aber für mehr oder weniger für Klarheit gesorgt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 140/15


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