Bald nun gibt’s Weihnachtsgeld – oder auch nicht.

Image

Ende November bekommen etwa die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. Und die andere Hälfte? Was für Arbeitnehmer ein willkommenes und teilweise auch fest einkalkuliertes Zusatzgeld ist, ist für viele Arbeitgeber einen rein freiwillige Leistung. Wann der Arbeitgeber allerdings zur Zahlung verpflichtet ist und wem wie viel Weihnachtsgeld zusteht, erläutern wir hier.

Hat man einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

 

unsplash.com/ Sharon Mccutcheon

Das Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die zum regulären Lohn gezahlt wird. Einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld hat man dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Gibt es keine solche Rechtsgrundlage, ist die Zahlung von Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillig.

Die freiwillige Leistung kann aber nichtsdestotrotz zur Pflicht werden – nämlich dann, wenn eine betriebliche Übung vorliegt. Diese liegt vor, wenn über mindestens drei Jahre ein Weihnachtsgeld in der gleichen Höhe oder anhand der gleichen Berechnungsmethode berechnet ausgezahlt wurde. Nach einer dreimaligen Wiederholung der Weihnachtsgeldzahlung besteht dann ein Anspruch auch ohne vertragliche oder tarifliche Regelung. Eine betriebliche Übung besteht auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. Man muss also nicht erst dreimal Weihnachtsgeld erhalten, bis man durch die betriebliche Übung einen Anspruch darauf hat. Besteht im Unternehmen ganz generell die betriebliche Übung, profitieren hiervon auch neue Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit zu verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht, indem er mit der Zahlung den Vorbehalt der Freiwilligkeit ausdrücklich angibt.

Axel Pöppel Anwalt für Arbeitsrecht

Axel Pöppel Anwalt für Arbeitsrecht

Kann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld verwehren?

Der Arbeitgeber kann einzelnen Arbeitnehmern oder einzelnen Gruppen das Weihnachtsgeld nur dann verwehren, wenn ein triftiger sachlicher Grund vorliegt. Im Einzelfall muss dies der Arbeitgeber besonders begründen. Ansonsten sieht der Gleichbehandlungsgrundsatz vor, dass vergleichbare Arbeitnehmer oder vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld nach der gleichen Berechnungsmethode erhalten müssen. Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigte, die anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung das Weihnachtsgeld erhalten.

Erhalten auch gekündigte Mitarbeiter noch Weihnachtsgeld?

unsplash.com/Stoica Ionela

Regelmäßig erfolgt die Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November – entweder separat oder gleichzeitig mit dem Novembergehalt. Scheidet man vor dem Zahlungstermin aus dem Unternehmen aus, geht man unter Umständen leer aus. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen sind sogenannte Stichtagsklauseln zu finden. Durch diese wird die Zahlung des Weihnachtsgeldes davon abhängig gemacht, dass der jeweilige Arbeitnehmer zu einem bestimmten Datum noch im Unternehmen beschäftigt ist. Diese Stichtagsregelungen sind aber keineswegs unumstritten. Die Arbeitsgerichte stellen in solchen Fällen immer auf den Zweck der Zahlung ab. Es gibt Zahlungen, wie etwa das klassische 13. Gehalt, welche fest zum Jahresentgelt gehören. Ist man noch einige Monate des Jahres noch im Betrieb beschäftigt, hat man einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld – Stichtagsregelungen gelten hierfür nicht.

Andererseits kann das Weihnachtsgeld auch einen reinen Belohnungscharakter haben und beispielsweise die Betriebstreue belohnen sollen. Hiermit honoriert der Arbeitgeber zum Ende des Jahres die höheren Konsumausgaben der Arbeitnehmer. Diese sind von Stichtagsregelungen umfasst. Es gibt aber auch eine Mischvariante. So kann das 13. Monatsgehalt ebenso gute Leistungen belohnen. Eine pauschale Aussage ist hier also keinesfalls möglich – auch wenn nach neuerer Rechtsprechung eine Stichtagsregelung nicht greift und man einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Kann der Arbeitgeber bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern?

unsplash.com/ Daniel Cheung

Es kann passieren, dass der Arbeitgeber das bereits gezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangt, wenn der Mitarbeiter nach Auszahlung des Unternehmen verlässt. Allerdings gelten hier bestimmte Grenzen und Vorgaben. Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ausschließlich zu Belohnungszwecken erfolgte und eine entsprechende Rückzahlungsklausel existiert. An die genaue Formulierung dieser Klausel sind wiederum eigene Anforderungen zu stellen. Außerdem besteht auch eine zeitliche Grenze. Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt kann dieses nur zurückverlangt werden, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31.03. des Folgejahres verlässt. Wurden zwei Monatsgehälter gezahlt, gilt entsprechend der 31.06. Bei einer Weihnachtsgeldzahlung von unter 100,- € muss aber generell nichts zurückgezahlt werden.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Mindestlohngesetz Leistungsbedingte KündigungKündigungsschutzKrankheitsbedingte KündigungMitbestimmungsrechtordentliche Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Oh Du besinnliche Weihnachtsfeier – Vorsicht vor Fehltritten!

Die Weihnachtszeit hat gerade begonnen, da gibt es in den meisten Unternehmen nur noch ein Thema. Die bevorstehende Weihnachtsfeier.

unsplash.com/ Buzz Andersen

Grundsätzlich sind Weihnachtsfeiern eine schöne Sache. Kollegen und Arbeitgeber kommen in angenehmer Atmosphäre zusammen und können sich so auch einmal abseits des Berufsalltags austauschen. Idealerweise herrscht dabei eine lockere und ungezwungene Atmosphäre.

Vorsicht! Fehlverhalten auf Betriebsfeiern führt immer wieder zu Kündigungen.

Bei einer Weihnachtsfeier warten jedoch nicht für den Chef, sondern auch für die Mitarbeiter einige (teils unangenehme) Fettnäpfchen.

Denn wer auf einer Weihnachtsfeier einmal unangenehm aufgefallen ist, wird sich dies wohl noch jahrelang nachsagen lassen müssen. WEITERLESEN


Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Arbeitsrecht in Barmbek–  Anwalt für Arbeitsrecht in WinterhudeFachanwalt für Kündigung in HamburgAnwalt für Arbeitsrecht in Husum Kanzlei für Arbeitsrecht in Alsterdorf


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte