Ende November bekommen etwa die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. Und die andere Hälfte? Was für Arbeitnehmer ein willkommenes und teilweise auch fest einkalkuliertes Zusatzgeld ist, ist für viele Arbeitgeber einen rein freiwillige Leistung. Wann der Arbeitgeber allerdings zur Zahlung verpflichtet ist und wem wie viel Weihnachtsgeld zusteht, erläutern wir hier.
Hat man einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die zum regulären Lohn gezahlt wird. Einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld hat man dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Gibt es keine solche Rechtsgrundlage, ist die Zahlung von Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillig.
Die freiwillige Leistung kann aber nichtsdestotrotz zur Pflicht werden – nämlich dann, wenn eine betriebliche Übung vorliegt. Diese liegt vor, wenn über mindestens drei Jahre ein Weihnachtsgeld in der gleichen Höhe oder anhand der gleichen Berechnungsmethode berechnet ausgezahlt wurde. Nach einer dreimaligen Wiederholung der Weihnachtsgeldzahlung besteht dann ein Anspruch auch ohne vertragliche oder tarifliche Regelung. Eine betriebliche Übung besteht auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. Man muss also nicht erst dreimal Weihnachtsgeld erhalten, bis man durch die betriebliche Übung einen Anspruch darauf hat. Besteht im Unternehmen ganz generell die betriebliche Übung, profitieren hiervon auch neue Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit zu verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht, indem er mit der Zahlung den Vorbehalt der Freiwilligkeit ausdrücklich angibt.
Kann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld verwehren?
Der Arbeitgeber kann einzelnen Arbeitnehmern oder einzelnen Gruppen das Weihnachtsgeld nur dann verwehren, wenn ein triftiger sachlicher Grund vorliegt. Im Einzelfall muss dies der Arbeitgeber besonders begründen. Ansonsten sieht der Gleichbehandlungsgrundsatz vor, dass vergleichbare Arbeitnehmer oder vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld nach der gleichen Berechnungsmethode erhalten müssen. Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigte, die anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung das Weihnachtsgeld erhalten.
Erhalten auch gekündigte Mitarbeiter noch Weihnachtsgeld?
Regelmäßig erfolgt die Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November – entweder separat oder gleichzeitig mit dem Novembergehalt. Scheidet man vor dem Zahlungstermin aus dem Unternehmen aus, geht man unter Umständen leer aus. In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen sind sogenannte Stichtagsklauseln zu finden. Durch diese wird die Zahlung des Weihnachtsgeldes davon abhängig gemacht, dass der jeweilige Arbeitnehmer zu einem bestimmten Datum noch im Unternehmen beschäftigt ist. Diese Stichtagsregelungen sind aber keineswegs unumstritten. Die Arbeitsgerichte stellen in solchen Fällen immer auf den Zweck der Zahlung ab. Es gibt Zahlungen, wie etwa das klassische 13. Gehalt, welche fest zum Jahresentgelt gehören. Ist man noch einige Monate des Jahres noch im Betrieb beschäftigt, hat man einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld – Stichtagsregelungen gelten hierfür nicht.
Andererseits kann das Weihnachtsgeld auch einen reinen Belohnungscharakter haben und beispielsweise die Betriebstreue belohnen sollen. Hiermit honoriert der Arbeitgeber zum Ende des Jahres die höheren Konsumausgaben der Arbeitnehmer. Diese sind von Stichtagsregelungen umfasst. Es gibt aber auch eine Mischvariante. So kann das 13. Monatsgehalt ebenso gute Leistungen belohnen. Eine pauschale Aussage ist hier also keinesfalls möglich – auch wenn nach neuerer Rechtsprechung eine Stichtagsregelung nicht greift und man einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.
Kann der Arbeitgeber bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern?
Es kann passieren, dass der Arbeitgeber das bereits gezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangt, wenn der Mitarbeiter nach Auszahlung des Unternehmen verlässt. Allerdings gelten hier bestimmte Grenzen und Vorgaben. Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ausschließlich zu Belohnungszwecken erfolgte und eine entsprechende Rückzahlungsklausel existiert. An die genaue Formulierung dieser Klausel sind wiederum eigene Anforderungen zu stellen. Außerdem besteht auch eine zeitliche Grenze. Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt kann dieses nur zurückverlangt werden, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31.03. des Folgejahres verlässt. Wurden zwei Monatsgehälter gezahlt, gilt entsprechend der 31.06. Bei einer Weihnachtsgeldzahlung von unter 100,- € muss aber generell nichts zurückgezahlt werden.
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