Bezahlung in BitCoin – Geht das ?

Was ist beim Bezahlen mit Kryptowährungen zu beachten?

Die Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Damit tauchen immer wieder neue steuerliche Fragen auf. Unser Kooperationspartner Georg Berssenbrügge hat sich als einer der wenigen angesehenen Steuerprofis in der Steuerberatung uns auf Kryptowährungen und Krypto-Lending spezialisiert. Er ist Partner in einer angesehenen mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat uns die wichtigsten Fragen zum Thema Steuern und Kryptowährungen beantwortet.

Georg Berssenbrügge – Steuerberater
Norderstr. 27 – 25813 Husum
Tel.04841-2594  Fax: 04841-62843
E-Mail: info@steuer-nf.de

Internet: www.steuer-nf.de

Was sind Kryptowährungen rechtlich? Ist BitCoin echtes Geld?

Das Wichtigste zuerst: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) behandelt Kryptowährung für steuerliche Zwecke als privates Geld.

Kryptowährung ist also

  • keine Fremdwährung,
  • kein gesetzliches Zahlungsmittel oder
  • Eigentum.

Das Bundesministerium hat auch entschieden, dass Krypto-Transaktionen, die von Privatpersonen getätigt werden, nicht der Mehrwertsteuer (VAT) unterliegen.

Wie werden Kryprowährungen z.B. BitCoin steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften in Deutschland als privates Geld bedeutet, dass Verkäufe unter 600 Euro für Privatpersonen steuerfrei sind. Es werden also die gleichen Regeln wie bei dem Aktienverkauf angewendet: bei einem privaten Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft wird der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)angewendet. Wenn Sie als Privatperson Ihre Krypto länger als ein Jahr halten, müssen Sie- zur Zeit – keine Steuern auf Ihre Einnahmen zahlen. Wenn Sie sich jedoch entscheiden, Ihre Kryptowährung zu verkaufen, bevor Sie die 1-Jahres-Haltung überschreiten, unterliegt sie der Einkommenssteuer.

Das ist eine kurze Vorstellung davon, wie kryptocurrency besteuert wird, zögern Sie nicht, uns für weitere Informationen über Kryptowährung , Bitcoin oder Ripple -Lending und ihre Steuern zu kontaktieren.


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Und mein Resturlaub? Der Anspruch nach der Kündigung

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.

Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Dann kann man über die Abgeltung in Geld des Resturlaubs nachdenken.

Ab wann steht der Urlaubsanspruch zu?

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Abmahnung

Ist der Arbeitgeber mit dem Verhalten eines Arbeitnehmers unzufrieden, da dieses einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, rügen, so kann er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, um dem Arbeitnehmer so mitzuteilen, dass das Fortführen des Verhaltens zu Konsequenzen führen wird.

Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht gelten strenge Anforderungen

Damit der Arbeitgeber nicht gleich jedes Fehlverhalten …… Weiterlesen


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