Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist schon seit langem äußerst umstritten, besonders dann, wenn die Videoüberwachung mit Hilfe von verdeckten Kameras erfolgt.
Denn grundsätzlich wird bei einer (verdeckten) Videoüberwachung massiv in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingegriffen.
Bisher war die Videoüberwachung jedoch nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat bestand.
Ein solcher muss jetzt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr zwangsläufig vorliegen.
Somit dürfen jetzt auch Zufallsfunde verwendet werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Einzelhändler, dem eine große Menge von Zigaretten in seinem Warenbestand fehlten. Er vermutete, dass diese von seinen Mitarbeitern gestohlen worden waren.
In Abstimmung mit dem Betriebsrat installierte der Arbeitgeber deshalb eine verdeckte Videokamera, die den Kassenbereich aufzeichnete.
Dabei wurde jedoch kein Zigarettendiebstahl aufgezeichnet, sondern vielmehr die stellvertretende Filialleiterin, die Geld aus der Kasse entwendete.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin.
Dagegen setzte sich die stellvertretende Filialleiterin zur Wehr und begründete ihre Entscheidung damit, dass die Vorwürfe nur durch einen Zufallsfund der Videoüberwachung belegt werden können.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers und sah die Kündigung als wirksam an.
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass grundsätzlich kein konkreter Verdacht vorliegen muss. So kann der Arbeitgeber Videobeweise auch gegen Mitarbeiter, gegen die kein Verdacht bestand, verwenden.
Zudem betonten die Richter, dass keine Straftat vorliegen muss, sondern vielmehr auch eine schwere Pflichtverletzung ausreiche.
ein durchaus bedenkliches Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht erweitert damit mit diesem Urteil die Befugnisse des Arbeitgebers bezüglich der Videoüberwachung in sehr bedenklicher Weise.
Grundsätzlich galt die Videoüberwachung, insbesondere die verdeckte Videoüberwachung als „ultima-ratio“-Lösung und durfte somit nur im äußersten Notfall Anwendung finden.
Eine Videoüberwachung ist zudem nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Eine verdeckte Videoüberwachung ist laut Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat vorliegt (§32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz).
Im vorliegenden Fall wurden die Befugnisse des Arbeitgebers jedoch auch auf Zufallsfunde ohne konkreten Verdacht erweitert.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2016 – Az.: 2 AZR 848/15.
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