Entschädigung bei Wettbewerbsverboten

Image

Wer seinen Arbeitnehmern ein nachträgliches Wettbewerbsverbot auferlegt, muss dafür als Ausgleich auch eine Entschädigung, die sogenannte Karenzentschädigung, zahlen.

Unsplash.com/ Emerson Peters

Bereits vor zwei Jahren, im Sommer 2015, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass Wettbewerbsverbote nichtig sind, wenn Vereinbarungen bezüglich der Karenzentschädigung fehlen.
Im konkreten Fall enthielt der Arbeitsvertrag einer Handelskauffrau jedoch eine salvatorische Klausel, die besagte, dass nichtige Klauseln grundsätzlich durch wirksame Klauseln im Sinne des Willens der Vertragspartei ersetzt werden sollen.
Das Landesarbeitsgericht sah das Wettbewerbsverbot trotz der eigentlich unwirksamen Klausel (wegen der fehlenden Vereinbarung bezüglich der Karenzentschädigung) als wirksam an und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

Bundesarbeitsgericht entscheidet anders

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied jetzt jedoch anders.
Nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht sei das Wettbewerbsverbot nichtig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung grundsätzlich nichtig sei.

unsplash.com

Der Arbeitgeber könne deshalb nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen für die Konkurrenz tätig wird. Auf der anderen Seite darf jedoch der Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung verlangen.
Auch eine salvatorische Klausel ändere daran nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nichts.
Das Bundesarbeitsgericht berief sich darauf, dass sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitgeber bei Vertragsschluss klar sein muss, welche Regelungen bezüglich des Arbeitsverhältnisses gelten. Dies gilt auch für etwaige Wettbewerbsverbote.
Diesen müssen sich klar aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht aus einer salvatorischen Klausel, so die Richter am Bundesarbeitsgericht.

Konkret hat das Bundesarbeitsgericht damit entschieden, dass auch bei fehlenden Vereinbarungen bezüglich der Karenzentschädigung keine salvatorische Klausel darüber hinweghelfen kann.
Fehlt eine Vereinbarung zur Karenzentschädigung, so ist auch das Wettbewerbsverbot nichtig und kann nicht durch die salvatorischen Klauseln „gerettet“ werden.
Auch wenn in diesem konkreten Fall die Arbeitnehmerin das Nachsehen hat, so ist dieses Urteil jedoch im Grunde ein Urteil, was den Arbeitnehmern zu Gute kommt. Denn mit dem Urteil wird Klarheit für Arbeitnehmer geschaffen, denn gerade für Arbeitnehmer, die sich beruflich schnell neu orientieren wollen oder müssen, kann ein Wettbewerbsverbot durchaus gravierende Nachteile haben.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2017 – Az.: 10 AZR 448/15.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherung –  Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie –  Arbeitsrecht in KrankenhäusernArbeitsrecht für Bankangestellte – Lufthansa und PersonalrabattAmtsgerichtAkkordlohn 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Resturlaub nach Kündigung

Kündigung und Resturlaub

unsplash.com/ Guy Kawasaki

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.

Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen.  Weiterlesen


Profis im Kündigungsschutz : Rechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgRechtsbeistand bei Kündigung in Harburg –  Kanzlei für Arbeitsrecht EilbekFachanwalt für Kündigung FlensburgRechtsanwalt fürArbeitsrecht in Alsterdorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altona 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte