Arbeitslose müssen teilweise hunderte Bewerbungen schreiben, oftmals ohne Erfolg. Mit jeder Bewerbung sind meist auch Kosten für Material und Versand verbunden, die nicht immer unbedingt erstattet werden.
Generell übernimmt die Agentur für Arbeit nicht pauschal alle Bewerbungskosten.

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Allerdings können arbeitslose Bewerber für die Kosten, die für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen anfallen, eine Pauschale von der Agentur für Arbeit erhalten.
Die Höhe richtet sich jedoch nach dem Einzelfall.
Nähere Informationen erhalten Arbeitslose immer von ihrem persönlichen Berater in der Agentur für Arbeit.
Erstattung von maximal 260 Euro pro Jahr
Generell erststattet die Agentur für Arbeit jedoch nicht unbegrenzt die Kosten. Vielmehr werden für die Ausstellung der Bewerbungsunterlagen maximal 260 Euro pro Jahr erstattet.
Dabei kann eine Erstattung entweder nach den tatsächlichen Kosten erfolgen (dafür müssen jedoch Quittungen und Belege vorgezeigt werden) oder aber pauschal mit fünf Euro pro Bewerbung abgerechnet werden.

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Wer mehr als 260 Euro pro Jahr für das Erstellen von Bewerbungsunterlagen ausgibt, muss die Kosten dann selbst tragen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt.
In der Regel werden die anfallenden Kosten dann vom potentiellen Arbeitgeber übernommen. Aber auch darauf haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch.
Auch haben Bewerber keine pauschalen Ansprüche auf das Reisen per Flugzeug oder das Reisen in der 1. Klasse.
Ob der Bewerber beispielsweise per Flugzeug anreisen darf oder im Hotel übernachten darf, hängt immer von den konkreten Entfernungen und dem Einzelfall ab.
Generell sollten sich Bewerber vorher informieren, ob der potentielle Arbeitgeber die Kosten für die Anreise oder Unterbringung übernimmt, um so spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zahlt der Arbeitgeber weder die Anreise, noch die Unterbringung, so bleibt Arbeitslosen immer noch die Möglichkeit die Agentur für Arbeit um Kostenerstattung zu bitten. Doch auch dies hängt stets vom Einzelfall ab.
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Resturlaub nach Kündigung
Kündigung und Resturlaub

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Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Weiterlesen
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