Facebook-Kündigung – Aktuelles Urteil

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Facebook und Kündigung. Das Thema kommt in Schwung und inzwischen gibt es auch das eine oder andere ernstzunehmende Urteil.

Ein Emoticon sagt mehr als tausend Worte – und verursacht damit eine fristlose Kündigung

Wer einen Vorgesetzten beleidigt, verletzt damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Kürzlich musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden, ob dies auch für eine Beleidigung auf Facebook gilt, die quasi durch die Blume (oder das Tier?) eines Emoticons ausgesprochen wurde.

Der Montagearbeiter eines Metallunternehmens hatte einen Vorgesetzten gegenüber Kollegen in einem Facebook-Kommentar als „fettes Schwein“ bezeichnet. Er schrieb die Beleidigung allerdings nicht aus, sondern nutze das Emoticon eines Schweines. Hierfür kassierte der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung – nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Keine Narrenfreiheit auf Facebook

In dem Post ging es um eine längere Krankschreibung eines Kollegen. In den Kommentaren wurde gemutmaßt, dass diese Krankschreibung wohl zur Verärgerung bei den Vorgesetzten führen wird. In diesem Zusammenhang äußerte der Arbeitnehmer:

„Das Fette [Schwein-Emoticon] dreht durch!!!“ und

„Und der [Affen-Emoticon]Kopf auch!!!“

Allen Beteiligten war bewusst, welche Vorgesetzten mit diesen Bezeichnungen gemeint waren. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, welcher das Arbeitsgericht in Pforzheim auch stattgab. Die Kündigung wurde als unverhältnismäßig angesehen und für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, aber auch die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht, sah dies so.

Von Schweinen, Affen und Bären

Pöppel Rechtsanwälte

Das Landesarbeitsgericht stellt in der Urteilsbegründung zunächst klar, dass im Kommentar offenbar der Produktionsleiter und ein Gruppenleiter gemeint waren. Die Prozessbeteiligten interpretierten die eine Beleidigung allerdings zunächst falsch. So würde ein Emoticon fälschlicher Weise als Bär bezeichnet, war in Wirklichkeit aber ein Affe. Daher bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten im Chat als „Affenkopf“ und nicht wie zunächst angenommen als „Bärenkopf“.

Diese Äußerungen stellen eine Beleidigung dar und waren damit an sich ein wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dem Arbeitnehmer wurde es dabei negativ angelastet, dass er öffentlich über seine Vorgesetzten herzog, da jeder die Beleidigungen auf der Facebook-Chronik lesen konnte.

Grundsätzlich kann Beleidigung eine fristlose Kündigung zur Folge haben

Trotzdem hielt das Gericht dem Arbeitnehmer zugute, dass nur Insider Bescheid gewusst haben, welche Personen hinter dem „fetten Schwein“ und dem „Affenkopf“ stehen. Neben der langen Betriebszugehörigkeit wurde insgesamt aber festgestellt, dass das Betriebsklima im Zuge einer Weiterbeschäftigung nicht nachhaltig gestört werden würde. Das Gericht stellt hiermit klar, dass eine Abmahnung in diesem Fall die angemessene Reaktion gewesen wäre.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16.


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