
Facebook und Kündigung. Das Thema kommt in Schwung und inzwischen gibt es auch das eine oder andere ernstzunehmende Urteil.
Ein Emoticon sagt mehr als tausend Worte – und verursacht damit eine fristlose Kündigung
Wer einen Vorgesetzten beleidigt, verletzt damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Kürzlich musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden, ob dies auch für eine Beleidigung auf Facebook gilt, die quasi durch die Blume (oder das Tier?) eines Emoticons ausgesprochen wurde.
Der Montagearbeiter eines Metallunternehmens hatte einen Vorgesetzten gegenüber Kollegen in einem Facebook-Kommentar als „fettes Schwein“ bezeichnet. Er schrieb die Beleidigung allerdings nicht aus, sondern nutze das Emoticon eines Schweines. Hierfür kassierte der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung – nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Keine Narrenfreiheit auf Facebook
In dem Post ging es um eine längere Krankschreibung eines Kollegen. In den Kommentaren wurde gemutmaßt, dass diese Krankschreibung wohl zur Verärgerung bei den Vorgesetzten führen wird. In diesem Zusammenhang äußerte der Arbeitnehmer:
„Das Fette [Schwein-Emoticon] dreht durch!!!“ und
„Und der [Affen-Emoticon]Kopf auch!!!“
Allen Beteiligten war bewusst, welche Vorgesetzten mit diesen Bezeichnungen gemeint waren. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, welcher das Arbeitsgericht in Pforzheim auch stattgab. Die Kündigung wurde als unverhältnismäßig angesehen und für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, aber auch die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht, sah dies so.
Von Schweinen, Affen und Bären

Pöppel Rechtsanwälte
Das Landesarbeitsgericht stellt in der Urteilsbegründung zunächst klar, dass im Kommentar offenbar der Produktionsleiter und ein Gruppenleiter gemeint waren. Die Prozessbeteiligten interpretierten die eine Beleidigung allerdings zunächst falsch. So würde ein Emoticon fälschlicher Weise als Bär bezeichnet, war in Wirklichkeit aber ein Affe. Daher bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten im Chat als „Affenkopf“ und nicht wie zunächst angenommen als „Bärenkopf“.
Diese Äußerungen stellen eine Beleidigung dar und waren damit an sich ein wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dem Arbeitnehmer wurde es dabei negativ angelastet, dass er öffentlich über seine Vorgesetzten herzog, da jeder die Beleidigungen auf der Facebook-Chronik lesen konnte.
Grundsätzlich kann Beleidigung eine fristlose Kündigung zur Folge haben
Trotzdem hielt das Gericht dem Arbeitnehmer zugute, dass nur Insider Bescheid gewusst haben, welche Personen hinter dem „fetten Schwein“ und dem „Affenkopf“ stehen. Neben der langen Betriebszugehörigkeit wurde insgesamt aber festgestellt, dass das Betriebsklima im Zuge einer Weiterbeschäftigung nicht nachhaltig gestört werden würde. Das Gericht stellt hiermit klar, dass eine Abmahnung in diesem Fall die angemessene Reaktion gewesen wäre.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Arbeitsrecht für Bankangestellte – Arbeitslosenversicherung – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht bei der Bahn – Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Pokémon am Arbeitsplatz? Lieber nicht…

Pokemon am Arbeitsplatz (Bild: Pöppel Rechtsanwälte)
Deutschlands Arbeitswelt ist gespalten: Auf der einen Seiten finden sich die Kollegen, die Pokémon Go spielen – auf der anderen Seite die Kollegen, die nur fassungslos mit dem Kopf schütteln. Doch auch wenn ein Taubsi auf dem Schreibtisch oder ein Relaxo hinter dem Drucker den Arbeitsalltag ungemein aufheitern kann, sollten Arbeitnehmer ihre Jagdkünste während der Arbeit besser im Zaum halten.
Das Spielen während der Arbeitszeit ist riskant
Schließlich dürfte es den Chef wenig freuen, wenn seine Mitarbeiter den halben Vormittag damit verbringen, sich ihre neuesten Errungenschaften der Phantasietierchen vorzuzeigen oder gar quer durch das Gebäude laufen, um sich einen heißbegehrten Pikachu zu fangen. Hat der Chef allerdings das Spielen mit dem Smartphone ausdrücklich erlaubt oder duldet es zumindest bewusst und wissentlich, haben die Pokémon-Jäger Glück. Dies wird jedoch in den meisten Firmen nicht der Fall sein. Grundsätzlich kann eher davon ausgegangen werden, dass Pokémon Go während der Arbeitszeit schlichtweg verboten ist. WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungschutz in Hamburg Barmbek – Anwalt für Kündigungsschutz in Rotherbaum – Anwalt für Kündigungsschutz in St. Pauli – Anwalt für Kündigungsschutz in Wilhelmsburg– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wandsbek – Pöppel Rechtsanwälte–Anwalt Arbeitsrecht Airline – Anwalt Kündigung Hamburg – Kündigungsschutz Anwalt Kündigung Arbeitsrecht Hamburg
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.