Habe ich einen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?

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Gerade am Arbeitsplatz kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Rauchern und Nichtrauchern beziehungsweise dem Arbeitgeber, denn Raucher wollen ihre Raucherpausen bezahlt bekommen, aber Nichtraucher wollen gleichzeitig nicht benachteiligt werden.

Mit einer anderen Raucherthematik hatte sich jetzt jedoch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Spielcasinos, der zweimal pro Woche im Raucherbereich des Casinos arbeiten muss. Das wollte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht hinnehmen und klagte dagegen und verlange von seinem Arbeitgeber die Bereitstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gemäß §5 I 1 der Arbeitsstättenverordnung Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die nicht rauchenden Mitarbeiter vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchs zu schützen.

Dabei wird jedoch unterschieden, ob es sich um eine Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr oder ohne Publikumsverkehr handelt, denn bei einer Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nur insoweit Maßnahmen zum Schutz zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz jedoch auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus §618 BGB in Verbindung mit §5 ArbStättV und der Gewerbeordnung.

Auch das Bundesarbeitsgericht lehnte den Anspruch des Klägers ab und begründete seine Entscheidung damit, dass vorliegend eine Sonderregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes greife, die das Rauchen in Spielbanken erlaubt.

Insoweit muss der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter in Erfurt nur dahingehend Maßnahmen treffen, wie sie die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Gesundheitsgefahren minimieren.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber Raucher- und Nichtraucherbereiche getrennt und hatte in den Raucherbereichen eine entsprechenden Be- und Entlüftungsanlage eingebaut.

Zudem war der Mitarbeiter nur zweimal pro Woche verpflichtet im Raucherbereich zu arbeiten.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, seine Revision hatte somit keinen Erfolg.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2016 – Az.: 9 AZR 347/15

Habe ich Anspruch auf einen rauchfreien ARbeitsplatz?/ Bild Unsplash.com


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