Nicht immer sind Arbeitnehmer Herr ihrer Emotionen. So auch in einem Fall, mit dem sich das Arbeitsgericht Hamburg beschäftigen musste.
Vorliegend kam es während einer Betriebsversammlung zu Streitigkeiten infolge dessen ein Mitarbeiter dem Betriebsratsvorsitzenden die rechte Hand zum Hitlergruß entgegenstreckte und sagte „Du bist ein heil, du Nazi!“.
Der Mitarbeiter, der seit 2009 im Unternehmen als Transportfahrer tätig war, wurde daraufhin fristlos entlassen. Dagegen setzte sich der Mitarbeiter jedoch zur Wehr und begründete dies damit, dass er türkischer Nationalität sei und deshalb schon gar kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne.
Der Arbeitgeber sieht im Zeigen des Hitlergrußes jedoch einen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
So entschied letztlich auch das Arbeitsgericht Hamburg. Nach Ansicht des Gerichts sei das Ausstrecken des Armes zum Hitlergruß ein wichtiger Grund im Sinne des §626 I BGB.
Eine solche Geste, die Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung ist, muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz nicht dulden.
Zudem hatte der Kläger den Betriebsratsvorsitzenden beleidigt, indem er sagte „Du bist ein heil, du Nazi!“.
Dem Argument, dass der Kläger als türkischer Staatsangehöriger kein deutsch-nationalsozialistischen Gedankengut aufweisen könne, folgte das Arbeitsgericht Hamburg nicht. Es gab vielmehr an, dass die Frage der Abstammung keineswegs die innere Haltung beeinflusse. Somit könne auch ein Nichtdeutscher eine deutsch-nationalsozialistische Gesinnung aufweisen.
Die fristlose Kündigung des Mitarbeiters ist somit rechtmäßig.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2016 – Az.: 12 Ca 348/15
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Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.
Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. WEITERLESEN
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