Dass manch ein Arbeitnehmer nicht weiß, wie man sich am Arbeitsplatz zu verhalten hat, zeigen immer wieder teils kuriose, teils erschreckende Urteile der Arbeitsgerichte in Deutschland. Mit einem ebenso erschreckend, wie kuriosen Fall hatte sich jetzt auch das Landesarbeitsgericht in Hamm zu beschäftigen.
Was war passiert?
Eine seit 20 Jahren in einem Seniorenwohnheim beschäftigte Mitarbeiterin der Arbeiterwohlfahrt sollte gekündigt werden. Allerdings war diese auch als Betriebsrätin tätig. Auf Grund dessen benötigte der Arbeitgeber für die Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser verweigerte allerdings die Zustimmung. Die Zustimmung zur Kündigung sollte deshalb vor dem Landesarbeitsgericht erstritten werden. Der Grund für die Kündigung war dabei kurios und erschreckend zugleich.
Die betreffende Mitarbeiterin hatte nach Angaben des Arbeitgebers einer Mitarbeiterin eine Trauerkarte mit der Aufschrift „in stiller Trauer“ in ihr persönliches Fach gelegt. In der Karte waren die Worte „für Dich (bist die nächste)“ geschrieben. Da die Betriebsrätin die Vorwürfe bestritt, beauftragte der Arbeitgeber einen Gutachter, um das Schriftbild untersuchen zu lassen. Dieser stellte fest, dass die Schrift auf der Karte „mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein und demselben Schreiber“ komme. Der Gutachter betonte jedoch, dass es auch die Kategorien „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gebe. Dem Arbeitgeber reichte das Gutachten jedoch aus.
Eine reine Vermutung reicht nicht zur Kündigung
Das Landesarbeitsgericht verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung der Betriebsrätin, da der Arbeitgeber nicht sicher habe nachweisen können, dass die Schrift tatsächlich von der Mitarbeiterin kam. Zwar könne unter Umständen eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein, allerdings nur dann, wenn sich die Kündigung auf objektive Tatsachen stützt, die eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmöglich machen. Bloße Vermutungen reichen damit nicht aus.
Die Gefahr bei Verdachtskündigungen
Da bei Verdachtskündigungen eine große Gefahr besteht, dass Mitarbeiter zu Unrecht gekündigt werden, muss ausgeschlossen sein, dass andere Personen die entsprechende Tat begangen haben. Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Zwar konnte der Schriftgutachter feststellen, dass die Schrift in der Karte „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von der Betriebsrätin stammt, allerdings konnte er dies nicht „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ oder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststellen. Ein dringender Tatverdacht liege somit nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht vor. Die Kündigung war somit unwirksam.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. August 2016 – 7 TaBV 45/16.
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.
Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankung, häufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.
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