Privat einen Joint geraucht und ein Bier – Führerschein und Job weg?

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[vc_row][vc_column][vc_column_text]In diesem Beitrag geht es erstmal an sich gar nicht um Arbeitsrecht, sondern um Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht.

Dazu ein Fallbeispiel:

Wilhelm Brause nimmt in der Nacht von Samstag auf Sonntag an einer ausgedehnten Geburtstagssause seiner alten Freundin Susi Sorglos teil. Deren Lebensabschnittsgefährte Karl Kluffke arbeitet im Milieu und bringt für alle anwesenden eine ausreichende Menge nicht zugelassener Zigarettenergänzungsstoffe (Haschisch/THC) mit. Auf seinem Boot findet die kleine Party auch  statt. Neben größeren Mengen Alkohol werden auch ebensolche Mengen Joints konsumiert.

Am Sonntagabend fährt Brause dann mit dem Motorroller zu seiner Freundin Elvira Elvers. Er gerät in eine Verkehrskontrolle und wird mit Rest-THC unterhalb des Grenzwerts und minimalen Rest-Alkohol(0,15 Promille) im Blut erwischt.

Bisher war noch kein Arbeitsrecht im Spiel … kommt aber schon, wenn man weiß, dass Wilhelm Brause als Berufskraftfahrer „auf dem Bock“ eines LKW sein Geld verdient.

Kurzfassung im Arbeitsrecht:

Führerschein weg. Kündigung – Berechtigt, weil er selbstverschuldet seinen Job nicht mehr ausüben kann …

Aber zurück zum Verwaltungsrecht …

Das Cannabis-Urteil und seine Auswirkungen für Autofahrer

Kiffen und anschließendes Autofahren sind (leider) keine Seltenheit auf Deutschlands Straßen. Was passiert in einem solchen Fall, wenn dieser Autofahrer von der Polizei erwischt wird? Ist dann der Führerschein automatisch weg? Mit diesem interessanten Fall befasste sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht.

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Cannabiskonsum und Autofahren/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

Ein Autofahrer aus Baden-Württemberg hatte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis geklagt. Ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle der Führerschein entzogen, nachdem eine Blutprobe bei ihm eine Konzentration von 1,3 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut ergeben hatte. Bei THC handelt es sich um den psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Freiburg als 1. Instanz sowie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim als Berufsinstanz hatten die Klage bereits zurückgewiesen. Nun entschied auch das Bundesverwaltungsgericht zu Lasten des Klägers. Zur Begründung verwies es darauf, dass bei der beim Kläger festgestellten THC-Konzentration die notwendige Trennung von gelegentlichem Cannabiskonsum vom Autofahren fehle. Es sei von Fahruntauglichkeit des Autofahrers auszugehen.

Obwohl das Urteil keine der Promillegrenze vergleichbare allgemeingültige Cannabishöchstgrenze festgelegt-, sondern lediglich den Wert der Vorinstanz übernommen, die bereits bei einem THC-Pegel von 1,0 ng/ml von Fahruntüchtigkeit und damit von fehlender Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen war. Nichtsdestoweniger werden die Behörden voraussichtlich auf dieser Basis zukünftig Gelegenheitskiffern bereits ab diesem THC-Wert den Führerschein abnehmen. Dies ist jedoch nicht die einzige unangenehme Folge: Der so Erwischte muss eine Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro zahlen und bekommt zwei Punkte in Flensburg und darüber hinaus einen Monat Fahrverbot. Zusätzlich reichen nunmehr 1,0 ng/ml THC im Blut aus, um bei ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung, besser bekannt unter dem Begriff „Idiotentest“, anzuordnen.

Bild: Unsplash.com/ Itay Kabalo

Wer den Verlust des Führerscheins nicht riskieren will, sollte sich erst dann wieder hinter das Steuer setzen, wenn das Cannabis im Körper vollständig abgebaut ist. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es individuell sehr unterschiedlich ist, wie lange dieser Vorgang dauert. Allgemein gilt, dass mit der Häufigkeit des Cannabiskonsums die Abbauzeit der Droge zunimmt, es also länger dauert, bis das THC vollständig den Körper verlassen hat. Während Verkehrsrechtler von einer Nachweisbarkeitsdauer im Blut zwischen 5 und 24 Stunden- und im Urin von 12 bis 36 Stunden nach dem Konsum ausgehen, geht das Drogendezernat Frankfurt am Main sogar von einer Nachweisbarkeit im Urin bis zu 5 Tagen aus.

Doppelberauschung als Killerargument

Vorsicht ist auch für diejenigen geboten, die gelegentlich einen Joint rauchen, dazu aber noch Alkohol trinken. In diesem Fall der sog. Doppelberauschung geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom November 2013 automatisch von fehlender Fahreignung aus: Der Führerschein ist dann sofort weg, selbst, wenn man gar nicht Auto gefahren ist!

Das muss man weder verstehen, noch richtig oder gut finden. Aber es ist schlichte juristische Realität. Und – ganz offen gesagt – wer aus welchen Gründen auch immer mit Restalkohol und irgendwelchen Drogenresten erwischt wird, kann seinem Führerschein für sehr lange Zeit adieu sagen. Und auch die besten Anwälte sind oft machtlos. Unerwartet bricht den Betroffenen nämlich nicht das Strafrecht das Genick, sondern das Verwaltungsrecht.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 23.10.2014 – AZ: 3 C 3.13

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 22.11.2012 – AZ: 10 S 3174/11

Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.03.2010 – AZ: 1 K 1587/09[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit

Wer heiratet .. braucht dafür viel Zeit. Was für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres ist, ist für andere ein Quell des Ärgers bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, oft unter Hinzuziehung eines Anwalt.

Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN


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