Das An- und Ablegen weißer Dienstkleidung eines Krankenpflegers ist keine Arbeitszeit, die vergütet werden muss – auch dann nicht, wenn die Arbeitskleidung durch eine Dienstvereinbarung vorgeschrieben wird. Entscheidend ist, ob das Umkleiden auch zu Hause möglich wäre, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Umkleidezeiten für Klinikmitarbeiter sind nicht automatisch Arbeitszeiten
Und ewig währt der Streit um Umkleidezeiten. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Klinikpersonal einen Anspruch auf bezahlte Umkleidezeiten hat. Dieser Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, so hat es das Landesarbeitsgericht erneut klargestellt. Geklagt hatte ein Krankenpfleger und Betriebsratsmitglied einer Klinik, bei der rund 300 Pflegekräfte beschäftigt sind. Der Kläger forderte von der Klinik Vergütung für die Zeiten, die er zum An- und Ablegen seiner weißen Dienstkleidung benötigt. Die Pfleger-Kleidung war durch die „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus“ vorgeschrieben. Jeder Beschäftigte war hiernach verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen.
Betriebsvereinbarung sorgt nicht automatisch für eine Vergütungspflicht
Aus der Dienstvereinbarung alleine folgt aber nicht automatisch, dass die Umkleidezeiten auch bezahlt werden. Außerdem ist auch keine eindeutige gesetzliche Rechtsgrundlage hierüber vorhanden. Zwar schreibt das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzen eine Vergütungspflicht vor – diese waren vorliegend aber nicht erfüllt.
So besteht dann eine Vergütungspflicht für die Umkleidezeiten, wenn die erforderliche Schutzkleidung nur vor Ort in der Klinik angelegt werden darf, wie etwa im OP-Bereich, um die Hygienevorschriften einzuhalten.
Dienstkleidung ist nicht gleich Dienstkleidung
Die weiße Dienstkleidung der Krankenpfleger muss allerdings keinen Hygienevorschriften genügen und darf auch außerhalb der Klinik angelegt werden. Außerdem lassen sich im öffentlichen Straßenbild nicht unbedingt Rückschlüsse auf den Arbeitgeber oder das Tätigkeitsfeld ziehen, da in vielen Branchen die weiße Dienstkleidung getragen wird. Es ist Klinikmitarbeitern daher zuzumuten, die Dienstkleidung auch außerhalb des Arbeitsplatzes zu tragen.
Darüber hinaus konnte der Pfleger nicht nachweisen, dass es ihm tatsächlich unmöglich ist, die Kleidung erst nach Dienstbeginn – also im Rahmen der bezahlten Arbeitszeit – anzuziehen. Ein solcher Nachweis hätte die Entscheidung vielleicht entscheidend beeinflusst.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2016, Az.: 11 Sa 1007/15.
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