Anwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel

Sie suchen nach „Anwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.


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Anwalt für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Regelungen zur Arbeitnehmerschaft. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht ist idealer Weise der Fachmann für beide Bereiche des Arbeitsrecht.

Pöppel Rechtsanwälte

Unter das Individualarbeitsrecht fällt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Wobei im Individualrecht der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist. Das deutsche Recht hat hierbei keinen einheitlichen Begriff des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) versteht unter einem Arbeitnehmer „Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Als Arbeitnehmer versteht man außerdem alle in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie alle anderen Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. An diese Begriffsdefinition sind in erster Linie nur die Arbeitsgerichte gebunden. Im Allgemeinen ist ein Arbeitnehmer ein Mensch, der im rechtlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für ein Gehalt seine Arbeitsleistung weisungsgebunden dem Arbeitgeber bereit zu stellen.

Problematisch in einzelnen Fällen kann die Einordnung von Beamten, Soldaten oder auch von leitenden Angestellten und Praktikanten in der privaten Wirtschaft sein. Je nachdem, ob der Betroffene als Arbeitnehmer einzustufen ist oder nicht, stehen verschiedene Rechte und Pflichten in Raum. Auch welcher Rechtsweg im Falle einer gerichtlichen Lösung einzuschlagen ist, hängt von dieser genauen Einstufung ab. In diesem Falle sollten sie einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren und das möglichst bevor sie den Rechtsweg verfolgen.

Unter Kollektivarbeitsrecht versteht man das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten auf der einen Seite sowie den Arbeitgebern und deren Verbänden auf der anderen Seite.

Hier ergeben sich mitunter Rechtsfälle, wenn der Arbeitgeber verhindern möchte, dass ein Betriebsrat gebildet wird. Oder wenn er Einfluss auf die zu wählenden Personen ausübt. Treten Konflikte auf, so ist das Einschalten von einem Anwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert. Viel Zeit darf man sich hierfür indes nicht lassen, da das Betriebsverfassungsrecht sehr kurze Fristen für die Erhaltung der Arbeitnehmerinteressen vorsieht.

Hin und wieder kann es Überschneidungen zwischen dem Individual- und dem Kollektivarbeitsrecht geben. Wird nämlich bei einer Kündigung der Betriebsrat nicht angehört, so sind zunächst einmal die Interessen des Betriebsrates verletzt (Kollektivarbeitsrecht). Auf der anderen Seite verstösst dies auch gegen die Interessen des Arbeitnehmers (Individualarbeitsrecht).


Rechtsanwalt in Eimsbüttel

Der Ortsteil Eimsbüttel gibt zugleich dem Hamburger Bezirk Eimsbüttel den Namen. Auf einer Fläche von circa 3 km³ leben in Eimsbüttel ca. 55.000 Bewohner. Die Bezeichnung Eimsbüttel geht auf das ursprüngliche Dorf „Eymersbuttele“ zurück, welches im Jahre 1275 erstmalige urkundliche Nennung fand, als eine Hufe des Dorfes an das Nonnenkloster Herwardeshuthe (heutzutage: Harvestehude) verkauft wurde.

Im Jahre 1339 sodann verkaufte der Graf Adolf VII. von Schauenburg-Pinneberg dem Kloster das ganze Dorf für 300 Mark damaliger Währung. Erst als die klösterliche Verwaltung aufgehoben wurde, gelangte Eimsbüttel dann im Jahre 1894 an Hamburg. Erst als Ausflugsziel wegen seiner idyllischen Lage und seiner Restaurationen beliebt, siedelten sich dann kleinere Handels- und Handwerksbetriebe an, bis sich Eimsbüttel mit der Gründung des Unternehmens Beiersdorf zu einem Industriestandort entwickelte.

Berühmteste Persönlichkeit Eimsbüttels war vermutlich bis dahin die „schöne Marianne“, die Eimsbütteler Gastwirttochter Marianne Raux, welche erst das „Mariannenruh“ und dann ein anderes Lokal am heutigen Doormannsweg in Eimsbüttel betrieben hat und sich als „außerordentlich schönes Frauenzimmer“ vor Avancen offensichtlich nicht retten konnte. Mit dem Schwimmbad „Kaifu“ eröffnete im Jahre 1936 darüber hinaus das erste Warmwasserfreibad Hamburgs in Eimsbüttel. Dessen ungeachtet ist Eimsbüttel dank seiner weitläufigen Parkanlagen ein sehr grüner Stadtteil Hamburgs.

Geprägt ist der Stadtteil Eimsbüttel obendrein durch die herrschaftlichen Häuserfassaden im wilhelmischen Stil. Deutschlandweit bekannt geworden ist Eimsbüttel unter dem Spitznamen „Eimsbush“, geschuldet der in Eimsbüttel aktiven Hip-Hop-Szene um „Die Beginner“, „Jan Delay“ und „Samy Deluxe“.



Fallbeispiel

Handyverbot am Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz / Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, der in seinem Betrieb die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit verbieten ließ. Dies erfolgte, ohne den Betriebrat zu beteiliigen

Handyverbot am Arbeitsplatz/ Bild: Unsplash.com

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitern die Benutzung privater Handys und vergleichbarer technischer Geräte wie Netbooks, Tablets oder Smartphones während der Arbeitszeit durch eine Dienstanweisung ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.

Gegenstand für den vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war die Meinungsverschiedenheit zwischen einem BR und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots der Nutzung von privaten Mobiltelefonen und Smartphones, wie das iPhone und Tablets am Arbeitsplatz.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30.10.12, 6 TaBV 33/09


Fallbeispiel

Kündigungsgrund

Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung?
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber für jede Kündigung einen Grund haben. Eine willkürlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und es muß die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen weiterhin eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern, wenn es noch mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ gibt.
In kleineren Betrieben braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der erkennen läßt, daß die Entscheidung des Arbeitgebers auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.


Profis im KündigungsschutzAnwalt für Arbeitsrecht –  Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Rechtsanwalt bei Kündigung in WinterhudeRechtsanwalt für Arbeitsrecht in Winterhude


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