Aus aktuellem Anlass: Welche Geschenke darf ich auf der Arbeit annehmen?

Gerade zur Weihnachtszeit stecken viele dem Postboten oder ihrer Haushaltshilfe einen extra Schein zu. Und auch von Kunden und Geschäftspartner erhält man Aufmerksamkeiten – Präsentkörbe, Eintrittskarten oder auch einfach einen Kugelschreiber. Dies sind alles nett gemeinte Gesten, aber in welcher Höhe sind Geschenke – in Form von Geld oder Sachwerten – überhaupt erlaubt?

Aus aktuellem Anlass: Welche Geschenke darf ich auf der Arbeit annehmen?/Bild: Unsplash.com

Was dürfen Arbeitnehmer als Dank zur Weihnachtszeit annehmen, ohne den Vorwurf der Bestechlichkeit zu fürchten:

Um das zu beurteilen, muss zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft unterschieden werden. Im öffentlichen Dienst gelten diesbezüglich nämlich strengere Regeln: so dürfen Angestellte bei der Müllabfuhr beispielsweise je nach Bundesland entweder gar keine Geldgeschenke oder nur welche bis zu einem Wert von fünf Euro annehmen. Ein offensives Klingeln an der Tür, um einen „Weihnachtsbonus“ einzusammeln, ist Beschäftigten im öffentlichen Dienst gänzlich verboten. Auch wenn dies regelmäßig anders gehandhabt wird.

Besser sind Sachgeschenke wie Wein und Pralinen

Als Faustregel – insbesondere im öffentlichen Dienst – gilt: Besser keine Geldgeschenke, sondern lieber Sachgeschenke, wie beispielsweise eine Schachtel Pralinen oder eine Flasche Wein verschenken und annehmen. Wie hoch der Wert dieser Geschenke im Einzelnen sein darf, hängt von der jeweiligen Behörde bzw. dem Unternehmen ab. Als Richtwert kann man sich aber einen Wert von 25 – 35 Euro als angemessen merken. Geschenke mit einem Wert bis zu 35 Euro sind strafrechtlich nämlich nicht relevant. Bis zu dieser Höhe kann schließlich davon ausgegangen werden, dass kein spezieller Gegenwert erwartet wird.

Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind bereits Präsente mit einem Wert von mehr als 5 Euro problematisch.

Bei persönlichen Anlässen, zu denen individuell Geschenke vergeben werden, ist man als Beschenkter aber besser auf der Hut. Bei unverhältnismäßigen Sachwerten sollte man sich lieber fragen, was der Schenkende nun als Gegenleistung erwartet.

Aus aktuellem Anlass: Welche Geschenke darf ich auf der Arbeit annehmen?/ Bild: Unsplash.com/ Monique Carrati

Manche Arbeitgeber machen die Beantwortung dieser Fragen jedoch vermeintlich einfach, indem sie ihren Mitarbeitern die Annahme jeglicher Geschenke verbieten. Begründet wird dieses Verbot damit, dass die Leistung überall gleich gut erbracht werden soll. Die Geschenke einiger Kunden sollen also keinen Einfluss auf die Arbeit der Beschenkten haben. Gegen solche Verbote ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Wer bei einem solchen grundsätzlichen Verbot seitens des Arbeitgebers ein auch noch so kleines Geschenk annimmt, riskiert zumindest eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine fristlose Kündigung.

Etwas anderes gilt natürlich für selbstständig Tätige. Der Hausarzt oder der selbstständige Handwerker darf ohne Probleme oder rechtliches Risiko auch Geschenke von höherem Wert annehmen. Bei Selbstständigen gilt aber, dass der Anlass des Geschenks unter die Lupe genommen werden kann. So können zu den Feiertagen die Geschenke ruhig einen höheren Wert als 35 Euro haben, ohne das gleich eine Vorteilsnahme vermutet werden muss. Bei individuellen oder nicht offensichtlichen Anlässen kann sich dies schon ganz anders verhalten.

Wie soll man sich nun als Schenkender und Beschenkter verhalten?

Die Frage, welches Geschenk erlaubt ist, hängt demnach stark von der Berufsgruppe ab – und schließlich auch davon, was intern im Unternehmen vereinbart wurde. Pauschal lässt sich das also schwer bis gar nicht beurteilen. Am besten und professionellsten ist es, wenn sich der Schenkende vorher telefonisch erkundigt, ob das geplante Geschenk überhaupt angenommen werden darf. Auf diese Weise können unangenehme Situationen für beide Seiten vermieden werden. Gleichzeitig zeigt man dem Geschäftspartner womöglich auch, dass man ein gewisses Problembewusstsein hat. Im öffentlichen Dienst werden Geschenke häufig aus Vorsicht lieber abgelehnt. Man sollte aber nicht vergessen, dass meist schon der Gedanke an sich zählt. Wer selbst Geschenke überreicht bekommt, informiert sich sicherheitshalber besser beim Vorgesetzten. Es empfiehlt sich dringend, ein Okay des Chefs einzuholen, damit man als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite ist.

Was droht, wenn Geschenke trotzdem angenommen werden?

Arbeitnehmern, die sich den Vorschriften im Unternehmen widersetzen und Geschenke trotzdem annehmen, drohen arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber sogar eine außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen. Außerdem ist eine Anzeige wegen des Vorwurfs der Bestechung möglich. Wenn sich dieser Verdacht bestätigt, erwartet dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe, in Extremfällen sogar eine Haftstrafe.

In 2009 bestätigte das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250,- Euro. Der Wert dieses Geschenkes sei entschieden zu hoch, sodass man davon ausgehen könne, dass eine weitere Absicht hinter der Schenkung stecke.

Daher ist es stets ratsam, wenn Arbeitnehmer den Chef vor einer Schenkung darüber informieren, anstatt das Geschenk stillschweigend anzunehmen. Als Schenker sollte man das Geschenk immer an die Arbeitsstelle des Adressaten schicken und die Annahme vorher telefonisch abklären. Auf diese Weise findet der Weihnachtsgruß nicht im Verborgenen statt.


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Leistungsbedingte Kündigung

Leistungsbedingte Kündigung/ Bild: Unsplash.com/Hutomo Abrianto

Die Leistungsbedingte Kündigung ist ein schwieriges Pflaster. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer leistungsbedingt gekündigt werden. Entweder erbringen sie nicht die im Unternehmen übliche Leistung oder machen bei ihrer Arbeit überdurchschnittlich viele Fehler. Tatsächlich darf der Arbeitgeber in solchen Fällen eine leistungsbedingte Kündigung aussprechen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer hat sich schließlich laut seinem Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Leistung verpflichtet.

Damit eine leistungsbedingte Kündigung auch rechtens ist, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • der Arbeitnehmer hat über einen längeren Zeitraum unterdurchschnittliche Leistungen erbracht, z.B. weniger produziert oder erheblich mehr Fehler gemacht als durchschnittlich andere Arbeitnehmer im Unternehmen
  • der Arbeitnehmer ist nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu einer besseren Leistung in der Lage

Der Gesetzgeber hat also vorgesorgt, damit nicht willkürlich leistungsbedingte Kündigungen ausgesprochen oder als Vorwand genutzt werden. Eine leistungsbedingte Kündigung ist danach unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise derart hohe Ziele gesetzt wurden, die er gar nicht erreichen konnte. WEITERLESEN


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