Das Dschungelcamp geht wieder los und wir wollen mal ein wenig Bild-Zeitung des Arbeitsrechts spielen …..
Was haben das Dschungelcamp und das Arbeitsrecht im weiteren Sinne und sogar das Strafrecht miteinander zu tun? An sich nix. Denn schlechter Geschmack und ekliges Fernsehen sind erstmal nicht strafbar.
Aber ……
Eine Lehrerin aus Niedersachsen meldete sich krank und flog nach Australien. Das Ärgerliche an der Geschichte: das Fernsehen begleitete sie dabei, da ihre Tochter am RTL-Dschungelcamp teilnahm. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und das Gericht verhängte nun eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 €.
Lehrerin wollte zu Ihrer Tochter – einer Teilnehmerin beim Dschungelcamp
Die Lehrerin beantragte zunächst Sonderurlaub, um ihrer Tochter in Australien beizustehen. Als ihr dieser aber nicht bewilligt wurde, meldete sich die Mutter kurzerhand krank und flog nach Down Under.
Nun hat das Amtsgericht Lüneburg einen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe von 7.000 € verhängt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Lehrerin die Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB vor. Konkret geht es um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 07.01. bis 29.01.2016, die die Lehrerin eingereicht haben soll, obwohl sie wusste, dass keine Erkrankung vorlag. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Lehrerin eine Ärztin durch falsche Angaben dazu veranlasst hatte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines Erschöpfungszustandes auszustellen. Von vornherein soll es der Lehrerin darum gegangen sein, ihre Tochter nach Australien zu begleiten – und nachdem ihr der Sonderurlaub verwehrt wurde, griff sie zu einer Krankschreibung.
Der Anwalt der Lehrerin erklärte aber bereits, dass der Strafbefehl so nicht akzeptiert werde. Innerhalb der laufenden Frist wird er daher Einspruch einlegen und mit der Angelegenheit vor Gericht ziehen. Die Lehrerin beruft sich auf eine tatsächlich vorliegende Krankheit und weist sämtliche anderslautende Mutmaßungen entschieden zurück.
Die Landesschulbehörde hat aber ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine finale Entscheidung wurde aber noch nicht getroffen. Der Lehrerin drohen aber erhebliche Konsequenzen – vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach ihrer Rückkehr war die Mutter zunächst wieder an der Schule im Einsatz. Damals ließ sie über ihren Anwalt mitteilen, dass sie sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Sie sei erkrankt, nachdem die Beurlaubung abgelehnt wurde. Zwischen dieser Ablehnung und der anschließenden Krankschreibung bestehe aber kein Zusammenhang. Immerhin hätten sie sogar zwei Ärzte krankgeschrieben. Und da während der Krankschreibung keine Residenzpflicht herrscht, hätte sie rechtmäßig nach Australien fliegen können. Seit Februar ist die Lehrerin nun nicht mehr an der Schule tätig.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:
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- Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
- Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein
Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. WEITERLESEN
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