Immer wieder kommt es zu fristlosen Kündigungen, weil Arbeitnehmer das dienstliche Telefon für private Zwecke nutzen. Im vorliegenden Fall war dies den Mitarbeitern der Beklagten jedoch grundsätzlich gestattet.
Fristlose Kündigung wegen Kleinkram
Die Klägerin hatte dies genutzt und mehrfach bei einer Gewinnspiel-Hotline eines Radiosenders angerufen. Auf Grund dieser Anrufe fielen Kosten in Höhe von 18,50 Euro an.
Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er der als Bürokauffrau tätigen Klägerin.
Grundsätzlich war den Mitarbeitern gestattet, private Gespräche zu führen. Ausdrücklich war nicht geregelt, dass kostenpflichtige Sonderrufnummern angerufen oder nicht angerufen werden dürfen.
Der Arbeitgeber erfuhr im Rahmen der Telefonrechnung von den insgesamt 37 Anrufen bei der Gewinnspielhotline. Der Arbeitgeber sprach die Klägerin darauf auf ihr Verhalten an. Die Klägerin bot dem Arbeitgeber daraufhin an, die Rechnung in Höhe von 18,50 Euro selbst zu zahlen. Drei Tage später erhielt sie dann die fristlose, hilfsweise fristgerechte, Kündigung des Arbeitgebers.
Das Arbeitsgericht Wesel sah die Kündigung in erster Instanz als unwirksam an. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah die Kündigung in zweiter Instanz als unwirksam an. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor, denn auch wenn es gestattet ist private Anrufe am Arbeitsplatz zu tätigen, sei es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts dennoch pflichtwidrig kostenpflichtige Hotlines anzurufen.
Die Pflichtverletzung habe nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht genug Gewicht, um die fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen. Zudem sei der Umfang der Privatnutzung nicht genau geregelt gewesen, weshalb der Verschuldensvorwurf der Klägerin zu mindern sei. Weiterhin erfolgten die Anrufe in den Pausenzeiten, sodass auch kein Fall von Arbeitszeitenbetrug vorlag.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2015 – Az.: 12 Sa 630/15.
Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.05.2015 – Az.: 3 Ca 393/15.
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