Fristlose Kündigung wegen gespendeter Firmenküche endet mit einem Vergleich: Mitarbeiter darf Job behalten

Wozu der Versuch der Spende einer ausgemusterten Kantinenküche führen kann, zeigt ein kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg geführter Rechtstreit:

Fristlose Kündigung nach wohltätiger Spendenaktion

Zwei langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens wurden von ihrem Arbeitgeber mit der Entsorgung einer vielen Jahre alten Kantinenküche beauftragt. Unter dem Begriff Entsorgung stellten sich die beiden Arbeitnehmer jedoch etwas anderes vor als die Geschäftsführung: Sie verkauften das Kücheninventar und wollten den Verkaufserlös dem Sozialfonds der Gemeinde, bei der das Unternehmen seinen Sitz hat, spenden. Als die Geschäftsführung davon erfuhr, kündigte sie beiden Mitarbeitern fristlos.

Sie wollten schlicht etwas gutes für alle Seiten tun – ohne sich zu bereichern

Diese wehrten sich gegen ihre Kündigungen zunächst vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Während eine Kammer von der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des einen Mitarbeiters

Fristlose Kuendigung (1400 x 724)

fristlose Kündigung/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

ausging, entschied eine andere Kammer desselben Gerichts zu Gunsten des anderen Mitarbeiters und erklärte seine Kündigung für rechtswidrig. Gegen dieses Urteil hatte das Unternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt. Es warf den Mitarbeitern vor, durch den Verkauf von Firmeneigentum, hier konkret der Kantinenküche, eigenmächtig gehandelt- und das Unternehmen getäuscht zu haben. Zu einer Spendenaktion habe die Firma zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erteilt. Zudem stand der strafrechtliche Vorwurf der versuchten Unterschlagung im Raum, da der Verkaufserlös über einen längeren Zeitraum „verschwunden“ war. Die gekündigten Mitarbeiter stellten den Sachverhalt indes anders dar: Ihrer Erinnerung nach habe sich die Geschäftsführung seinerzeit mündlich mit der geplanten Spendenaktion einverstanden erklärt.

unsplash.com/ Khaled Reese

Das Berufungsverfahren endete nun für den bereits in erster Instanz erfolgreichen Mitarbeiter mit einem Vergleich: Dieser darf seinen Arbeitsplatz behalten, muss aber eine Geldspende an eine Elterninitiative krebskranker Kinder leisten. Das Gericht machte deutlich, dass es von Fehlern auf beiden Seiten ausgehe. Mit der Beendigung des Rechtstreits durch den Vergleich zeigten sich beide Seiten zufrieden.

Ein Ergebnis, das man unter vernünftigen Menschen auch ohne Gerichtsverfahren erreicht hätte.

Offen ist dagegen noch der Prozessausgang des Mitarbeitern, der in erster Instanz verloren hat. Er legte gegen das Urteil Berufung ein. Durchaus denkbar ist aber auch in diesem Verfahren eine vergleichsweise Einigung vor dem Landesarbeitsgericht.

Dieser Prozess hat teilweise fast groteske bzw. schwer verständliche Elemente: Da führt eine – im Ansehen der Öffentlichkeit wohl fast immer als positiv bewertete – geplante Spendenaktion zur fristlosen Kündigung zweier Mitarbeiter. Der anschließende Rechtstreit führt vor demselben Gericht in erster Instanz zu unterschiedlichen Urteilen und ist aufgrund des Vergleichs in zweiter Instanz zur Zeit nur für einen der beiden beendet.

Das Thema ist jedoch ein Warnschuss für alle Arbeitnehmer, nicht eigenmächtig über Firmeneigentum zu verfügen, und sei der Wert der Sache auch noch so gering. Mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Arbeitgebers ist man dagegen auf der sicheren Seite und läuft nicht Gefahr, dass eine auch noch so gut gemeinte Spendenaktion zum Einfallstor für die eigene Kündigung wird.

Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.05.2014 –AZ: 11 Ca 5685/13

Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.05.2014 – AZ: 12 CA 5686/13


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