Wer Kinder hat, weiß, dass der eigene Nachwuchs ganz schön viel kosten kann. Der Staat unterstützt uns Elternteile mit dem Kindergeld, welches unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Zum Januar 2018 fand die letzte Anpassung des Kindergeldes statt. Es beträgt nun:
- für das erste und zweite Kind: 194 Euro
- für das dritte Kind: 200 Euro
- für jedes weitere Kind: 224 Euro
Laut des aktuellen Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU soll es weitere Änderungen beim Kindergeld geben. Bisher ist aber noch nichts spruchreif. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich 2019, oder womöglich noch 2018 ergeben werden.
Das Kindergeld steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag. Grundsätzlich gilt hier, dass man kein Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen kann. Das Finanzamt verrechnet das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich aus den Kinderfreibeträgen ergibt. Der Kinderfreibetrag beträgt seit der letzten Erhöhung zum 01.01.2018 7.428 Euro.
Antrag bei der Familienkasse mit einer Tücke
Am besten wird das Kindergeld direkt nach der Geburt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Mittlerweile gibt es hier einen Antrag, der online ausgefüllt und vorab verschlüsselt an die Familienkasse übermittelt wird. Der Antrag muss dann aber noch ausgedruckt und unterschrieben per Post eingeschickt werden.
Seit Anfang 2016 verlangt die Familienkasse die Steueridentifikationsnummer – sowohl die der Eltern als auch die der Kinder. Dies ist zwingend notwendig, sonst droht die Streichung der Kindergeldzahlung. Die meisten Steuer-IDs liegen der Bundesagentur aber schon vor, da diese durch einen automatischen Meldeabgleich übermittelt wurden. In den Fällen, in denen die Identifikationsnummern nicht automatisch vorliegen, werden die Eltern kontaktiert. Problematisch ist, dass viele Kinder noch keine Steuer-ID mitgeteilt bekommen haben, sodass eine Meldung an die Familienkasse auch nicht möglich ist. Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern kann die Zusendung der Identifikationsnummer mit Hilfe eines Eingabeformulars aber beantragt werden.
Änderungen zum rückwirkenden Antrag
Seit dem 01. Januar 2018 kann das Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Bisher war es so, dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen das Kindergeld bis zu vier Jahre rückwirkend ausgezahlt wurde. Um den Leistungsmissbrauch weiter einzudämmen, wurde diese Frist aktuell drastisch verkürzt. Diese Regelung gilt für alle Kindergeldanträge, die nach dem 01. Januar 2018 gestellt wurden.
So lange erhält man das Kindergeld
Von der Geburt bis zur Volljährigkeit wird das Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Die Zahlung endet in dem Monat, in dem das Kind 18 wird. Danach gibt es das Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen. Befinden sich die Kinder nach dem 18. Lebensjahr in der Ausbildung, muss das Kindergeld erneut beantragt und ein Ausbildungsnachweis vorgelegt werden. So erhält man das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weiter. Studiert das Kind, muss die Fortdauer des Studiums jedes Jahr erneut nachgewiesen werden. Endet das Studium vor dem 25. Lebensjahr, gibt es auch kein Kindergeld mehr. Auch Kinder ohne Ausbildungsplatz, in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst erhalten weiterhin das Kindergeld. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, wird das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.
Grundsätzlich ist es egal, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Zu beachten ist allerdings, dass der Kindergeldanspruch entfällt, wenn das Kind neben der Zweitausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Dies könnte insbesondere bei einem dualen Studium problematisch werden. Ansonsten sind keine Verdienstgrenzen zu beachten, wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Eltern erhalten ebenfalls dann noch das Kindergeld, wenn das Kind im Ausland studiert oder während der Erstausbildung heiratet.
An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld immer nur an einen Berechtigten – in der Regel also an ein Elternteil. Leben die Eltern getrennt, wird das Geld an denjenigen ausgezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Ist das Kind nach der Trennung nahezu gleichwertig in zwei Haushalte aufgenommen, müssen sich die Eltern untereinander einigen, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Auch an Großeltern kann das Kindergeld ausgezahlt werden, wenn sie mit dem Enkelkind zusammenwohnen. Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet. Das heißt, dass sich in aller Regel der zu zahlende Unterhalt um den Kindergeldbetrag mindert. Auch sozialrechtlich zählt das Kindergeld als Einkommen des Kindes.
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