Kindergeld 2018

Image

Wer Kinder hat, weiß, dass der eigene Nachwuchs ganz schön viel kosten kann. Der Staat unterstützt uns Elternteile mit dem Kindergeld, welches unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Zum Januar 2018 fand die letzte Anpassung des Kindergeldes statt. Es beträgt nun:

  • für das erste und zweite Kind: 194 Euro
  • für das dritte Kind: 200 Euro
  • für jedes weitere Kind: 224 Euro

Laut des aktuellen Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU soll es weitere Änderungen beim Kindergeld geben. Bisher ist aber noch nichts spruchreif. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich 2019, oder womöglich noch 2018 ergeben werden.

Das Kindergeld steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag. Grundsätzlich gilt hier, dass man kein Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen kann. Das Finanzamt verrechnet das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich aus den Kinderfreibeträgen ergibt. Der Kinderfreibetrag beträgt seit der letzten Erhöhung zum 01.01.2018 7.428 Euro.

unsplash.com

Antrag bei der Familienkasse mit einer Tücke

Am besten wird das Kindergeld direkt nach der Geburt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Mittlerweile gibt es hier einen Antrag, der online ausgefüllt und vorab verschlüsselt an die Familienkasse übermittelt wird. Der Antrag muss dann aber noch ausgedruckt und unterschrieben per Post eingeschickt werden.

Seit Anfang 2016 verlangt die Familienkasse die Steueridentifikationsnummer – sowohl die der Eltern als auch die der Kinder. Dies ist zwingend notwendig, sonst droht die Streichung der Kindergeldzahlung. Die meisten Steuer-IDs liegen der Bundesagentur aber schon vor, da diese durch einen automatischen Meldeabgleich übermittelt wurden. In den Fällen, in denen die Identifikationsnummern nicht automatisch vorliegen, werden die Eltern kontaktiert. Problematisch ist, dass viele Kinder noch keine Steuer-ID mitgeteilt bekommen haben, sodass eine Meldung an die Familienkasse auch nicht möglich ist. Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern kann die Zusendung der Identifikationsnummer mit Hilfe eines Eingabeformulars aber beantragt werden.

Änderungen zum rückwirkenden Antrag

Seit dem 01. Januar 2018 kann das Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Bisher war es so, dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen das Kindergeld bis zu vier Jahre rückwirkend ausgezahlt wurde. Um den Leistungsmissbrauch weiter einzudämmen, wurde diese Frist aktuell drastisch verkürzt. Diese Regelung gilt für alle Kindergeldanträge, die nach dem 01. Januar 2018 gestellt wurden.

So lange erhält man das Kindergeld

unsplash.com

Von der Geburt bis zur Volljährigkeit wird das Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Die Zahlung endet in dem Monat, in dem das Kind 18 wird. Danach gibt es das Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen. Befinden sich die Kinder nach dem 18. Lebensjahr in der Ausbildung, muss das Kindergeld erneut beantragt und ein Ausbildungsnachweis vorgelegt werden. So erhält man das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weiter. Studiert das Kind, muss die Fortdauer des Studiums jedes Jahr erneut nachgewiesen werden. Endet das Studium vor dem 25. Lebensjahr, gibt es auch kein Kindergeld mehr. Auch Kinder ohne Ausbildungsplatz, in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst erhalten weiterhin das Kindergeld. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, wird das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

Grundsätzlich ist es egal, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Zu beachten ist allerdings, dass der Kindergeldanspruch entfällt, wenn das Kind neben der Zweitausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Dies könnte insbesondere bei einem dualen Studium problematisch werden. Ansonsten sind keine Verdienstgrenzen zu beachten, wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Eltern erhalten ebenfalls dann noch das Kindergeld, wenn das Kind im Ausland studiert oder während der Erstausbildung heiratet.

An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld immer nur an einen Berechtigten – in der Regel also an ein Elternteil. Leben die Eltern getrennt, wird das Geld an denjenigen ausgezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Ist das Kind nach der Trennung nahezu gleichwertig in zwei Haushalte aufgenommen, müssen sich die Eltern untereinander einigen, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Auch an Großeltern kann das Kindergeld ausgezahlt werden, wenn sie mit dem Enkelkind zusammenwohnen. Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet. Das heißt, dass sich in aller Regel der zu zahlende Unterhalt um den Kindergeldbetrag mindert. Auch sozialrechtlich zählt das Kindergeld als Einkommen des Kindes.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in der LuftfahrtArbeitsrecht in KrankenhäusernArbeitsunfähigkeitenBeschlussverfahrenLufthansa Cargo Rückforderung FortbildungskostenKosten Prämienzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgTierschutzbeauftragte Sonderkündigungsschutz Kann der Chef überstunden anordnensoll ich als leitender Angestellter mit einem Headhunter arbeiten? –  Arbeitgeber Headhunter  – Strahlenschutzbeauftragte Freistellung ohne Wiederuf Entlassung bei SozialplanZuschläge Mehrarbeit


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Mindestlohn

Das deutsche Arbeitsrecht kennt insgesamt sechs Arten von Mindestlohn:

  • den allgemeinen Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes;
  • Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes;
  • Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
  • den Mindestlohn für die Pflegebranche durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
  • Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
  • Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder, Vergabemindestlöhne beinhalten keinen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Mindestlohn.

Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in HamburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in DulsbergRechtsanwalt für Arbeitsrecht in Barmbek— Rechtsanwalt Kündigung HamburgRechtsanwalt Kündigung ArbeitsrechtAufhebungsvertrag Eurowings Hamburg Fachanwälte für ArbeitsrechtTuifly ArbeitsrechtWie melde ich meine Krankheit beim ChefGesetz über Kündigungsschutz


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte