Kündigung wegen Witz über Arbeitgeber?

Ein derber Witz kannn eine feine Sache sein. Und auch über den Chef oder die Chefin oder eine/n ist ein knackiger Witz schnell gemacht. Aber wo ist die Grenze? Was ist noch witzig und was ist ggf. beleidigend?

Was ist noch witzig und wann fliege ich raus?

Diese Frage ist eben entscheidend und der Jurist sagt dann fast immer: „Es kommt darauf an.“

Es sind sehr viele Faktoren, die zu beachten sind. Hier ein paar Beispiele:

  • Ein gepflegtes „Moin, Du Arsch!“ mag unter Gerüstbauern eine fröhliche und übliche Begrüßung sein, In der Vorstandsetage einer Bank wird man das anders sehen.

 

Was

Doch wie weit dürfen Sie sich aus dem Fenster lehnen, ohne um Ihren Job fürchten zu müssen?

In Australien machte sich jüngst ein Mitarbeiter mit einem Hitler-Meme über seine Chefs lustig und wurde gekündigt. Er wehrte sich erfolgreich und bekam 201.394 Australische Dollar Verdienstausfall zugesprochen. Wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus? Wie derbe darf ich mich über meinen Arbeitgeber amüsieren – und wann sind die Grenzen des guten Geschmacks überschritten?

Entscheidend ist zuerst einmal, in welchem Rahmen Sie den Scherz über Ihren Arbeitgeber geäußert haben: im privaten oder im beruflichen Kontext. „Eine Äußerung, auch wenn sie spöttisch oder abfällig gemeint ist, bleibt im privaten Umfeld auch erst einmal etwas Privates und berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, direkt scharf zu schießen, wenn er zufällig davon erfährt”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Professor für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Daniel Benkert.

Macht man seinen Spott öffentlich, kann es unbequem werden

Hebt man seinen Spott jedoch in eine öffentliche Sphäre – etwa, indem man auf sozialen Netzwerken postet – ist es entscheidend, ob die Äußerung das Arbeitsverhältnis beeinflusst und dadurch etwa die Reputation oder das Ansehen des Arbeitgebers verletzt werden könnte. Nennen Sie zum Beispiel in Ihrem Twitterprofil den Arbeitgeber, schützt Sie auch der Zusatz „hier privat” im Zweifelsfall nicht vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn Sie etwas twittern, was Ihren Arbeitgeber schlecht dastehen lässt. „Das ist dann ein Verhalten, das der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss“, sagt Benkert.

Dennoch sind die Grenzen häufig sehr weit gefasst, wie der Fall eines Bahnmitarbeiters zeigt: Der 38-Jährige, der auf seiner Facebook-Seite deutlich in Uniform vor einem Zug der DB Regio AG zu sehen war, hatte auf Facebook ein Bild des Vernichtungslagers Auschwitz gepostet. Dazu schrieb er, Polen sei bereit für die Flüchtlingsaufnahme. Die Bahn hielt den Post des Mannes für untragbar – und kündigte ihm.

Nach Darstellung des Mannes war der Post als Kritik an der polnischen Regierung gedacht gewesen. Das Foto entstamme einer polnischen Satirezeitschrift. Die Anwältin der Bahn überzeugte diese Argumentation nicht: Wegen seines Berufs werde ein Zusammenhang zwischen der Bahn und der Deportation in Vernichtungslager hergestellt – dies belaste den Ruf der Bahn.


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