Jeder Arbeitnehmer ist zur Leistung der vereinbarten Arbeit verpflichtet. Er hat die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung in der abgemachten Arbeitszeit am vereinbarten Arbeitsort zu erbringen. Dies ist seine durch den mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vertraglich geschuldete Hauptpflicht. Sie korrespondiert mit der Hauptpflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zu zahlen. In vielen Arbeitsverträgen sind die Leistungspflichten des Arbeitnehmers nur rahmenmäßig umschrieben. Sind die Arbeitsbedingungen nicht durch den Einzelarbeitsvertrag oder durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt, gilt das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allgemein gilt: Je genauer die Art der Arbeitsleistung und die Umstände, unter denen sie zu leisten ist, im Arbeitsvertrag vereinbart sind, umso eingeschränkter das Weisungsrecht.
Der Arbeitgeber darf beispielsweise seinem Mitarbeiter konkrete kaufmännische Sachbearbeitungsaufgaben zuweisen, wenn im Arbeitsvertrag die zu erbringende Tätigkeit allgemein mit „kaufmännischer Sachbearbeitung“ bezeichnet wird. Nicht erlaubt ist dagegen ist die Zuweisung nicht mit der Tätigkeit zusammenhängender Aufgaben, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine sog. Versetzungsklausel. In diesem Fall darf der Chef seinen Mitarbeiter auch in anderen Arbeitsbereichen einsetzen und ihm andere Aufgaben zuweisen. Dies gilt jedoch nicht für unterwertige Arbeiten wie z.B. Putzen der Büroräume.
Der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung bedeutet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Höchstleistungen. Denn der Arbeitsvertrag ist kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag. Das heißt, der Arbeitnehmer schuldet nur die Leistung, aber nicht den Erfolg der Leistung. Maßstab dabei ist sein individuelles Leistungsvermögen. Natürlich gibt es auch Fälle von objektiver Schlecht- oder Minderleistung. Ob dadurch allerdings ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters und der berechtigten Leistungserwartung des Arbeitsgebers vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Eine diesbezügliche Kündigung des Arbeitnehmers als sog. „Low Performer“ ist wegen der häufig nicht möglichen Beweisbarkeit selten von Erfolg gekrönt.
Der Arbeitnehmer hat die vereinbarte Arbeit grundsätzlich persönlich zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber ausnahmsweise zu, kann er allerdings eine dritte Person als „Ersatz“ stellen, die dann für den Mitarbeiter die Arbeit übernimmt. Hat der Arbeitnehmer Urlaub oder ist er krank, ist er umgekehrt von seiner Arbeitsleistung befreit und muss sich auch nicht um einen Ersatz kümmern.
Über die Arbeitspflicht als Hauptpflicht hinaus hat der Arbeitnehmer weitere Nebenpflichten. Sie haben ihren Ursprung in der dem Mitarbeiter obliegenden zivilrechtlichen Treuepflicht, nach der der Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitgebers zu wahren- und hiergegen nicht zu verstoßen hat. Der Umfang der Nebenpflichten ist bei jedem Arbeitsverhältnis verschieden. Je höher die Position des Arbeitnehmers und je länger die Betriebszugehörigkeit im Unternehmen, desto umfangreicher seine Nebenpflichten. Sie lassen sich in Unterlassungs- und Handlungspflichten einteilen.
Unterlassungspflichten:
An erster Stelle steht die Verschwiegenheitspflicht. Der Arbeitnehmer muss alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers wahren. Dazu gehört insbesondere, dass er – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – keine Kundendaten, Erfindungen, Entwicklungen oder Preislisten weitergibt.
Der Mitarbeiter hat außerdem ruf- und kreditschädigende Mitteilungen zu unterlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie zu einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses oder des Betriebsfriedens führen. Berechtigte, nicht beleidigende Kritik ist aber erlaubt.
Der Arbeitnehmer hat die Annahme von Schmiergeld zu unterlassen. Er darf also als Gegenleistung für eine Bevorzugung keine Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Anderenfalls verstößt er nicht nur gegen die Nebenpflicht, sondern macht sich auch der Bestechlichkeit schuldig.
Für alle Arbeitnehmer gilt das Wettbewerbsverbot. Nach dem Handelsgesetzbuch darf ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung weder ein eigenes Geschäft betreiben noch im Handelszweig des Arbeitgebers tätig werden, wenn hierdurch eine Wettbewerbssituation mit dem Arbeitgeber entsteht.
Handlungspflichten:
Der Arbeitnehmer ist generell verpflichtet, die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers zu berücksichtigen. Daher muss er z.B. seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen. Anzeigen muss er auch Schäden und drohende Gefahren in seinem Arbeitsbereich. So muss er einen Maschinenschaden umgehend melden und darf nicht so tun, als sei nichts geschehen. Außerdem muss er Unfallverhütungsvorschriften einhalten und sich an Alkohol- und Rauchverbote halten. Sein Arbeitsmaterial hat er sorgfältig zu behandeln.
Ob ein angemessenes Erscheinungsbild des Arbeitnehmers eine Repräsentations- oder eine auffällige Erscheinung eine Unterlassenspflicht nach sich zieht, ist unbeachtlich. Wenn Arbeitsschutz- bzw. Hygienevorschriften nicht entgegenstehen, ist das korrekte Outfit von Beruf zu Beruf unterschiedlich. So gilt für einen Banker eine andere Kleidung als für einen Streetworker.
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers genehmigt werden muss, kann der Chef diese nur verbieten, wenn sie gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, während der Arbeitszeit erledigt wird oder den Mitarbeiter so in Anspruch nimmt, dass er seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Entgeldfortzahlung im Arbeitsfall – Arbeitszeit – Befristeter Arbeitsvertrag – Beschäftigungsanspruch – Betriebsstillegung – Betriebsvereinbarung
Auch interessant:
Frühgeburt
Als Frühgeburt wird (arbeits-)rechtlich eine Geburt von der .. Schwangerschaftswoche verstanden. Aufgrund der regelmäßig einhergehenden Komplikationen bei einer Frühgeburt ist die Zeit des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverbots wie bei Mehrlingsgeburten von 8 auf 12 Wochen verlängert (§ 6 Mutterschutzgesetz).
Profis zum Kündigungsschutz: Fachanwalt für Kündigung – Fachanwalt für Kündigung in Alsterdorf – Fachanwalt für Kündigung in Altona – Fachanwalt für Kündigung in Dulsberg – Fachanwalt für Kündigung in Eimsbüttel
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr