Arbeitsrecht in Frankreich – Keine Mails mehr nach Feierabend?

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Ein Feierabend ohne Mails und Anrufe vom Chef: für Frankreichs Angestellte sollte dieser Traum mit einem neuen Arbeitsgesetz wahr werden. Doch viel ist nicht übrig geblieben von der sogenannten Feierabendregel.

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Frankreich, das Land der 35-Stunden-Woche und der langen Ferien, wollte es ab Januar 2017 gesetzlich verbieten lassen, dass nach Dienstschluss oder am Wochenende berufliche E-Mails versendet werden. So oder so ähnlich titelten es vor allem britische und amerikanische Medien im Frühjahr. Doch für französische Angestellte wird sich ab Januar tatsächlich nur wenig ändern.

„Recht auf Abschalten“

Eine Studie aus dem letzten Jahr besagte, dass drei Viertel der angestellten Franzosen ihre Dienstmails auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit bearbeiten. Ähnlich wie bei uns ist der Griff zum Firmen-Handy im Feierabend schon fast Gewohnheitssache. Frankreichs Premier hatte deshalb im Herbst 2015 angekündigt, diese Entwicklung mit einem neuen Arbeitszeitgesetz einzudämmen. Frankreich brauche ein „Recht auf Abschalten“ – nach dem Muster einiger Unternehmen (z.B. VW), die den Server für Smartphones nach Dienstschluss auf Stand-by-Modus umschalten.

Im Endeffekt: Sache der Unternehmen

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Das Gesetz, dass nun nach monatelangen Diskussionen in Kraft getreten ist, ist aber insbesondere in diesem Punkt doch recht bescheiden ausgefallen. Das „Recht auf Abschalten“ gilt nur im Prinzip. In erster Linie sind Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten betroffen. Ab 01. Januar 2017 muss die Firmenleitung alljährlich mit der Belegschaft oder Gewerkschaftsvertretern beraten und beschließen, wie mit Mails und Co. nach Feierabend umgegangen wird. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Firmenleitung eine Art Charta, um die digitale Beschäftigung der Arbeitnehmer zu regeln – zur Not ohne Konsens der Arbeitnehmervertreter.

Damit bleibt es letztlich doch den Unternehmen überlassen, ob und wie sie das „Recht auf Abschalten“ umsetzen. Für den Fall, dass keine Verhandlungen hierüber stattfinden, sind keine konkreten Sanktionen für die Unternehmen vorgesehen.

Auch in Deutschland Thema

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Auch deutschen Politikern ist aufgefallen, dass durch die Digitalisierung die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit langsam verschwimmen. Immer mehr Beschäftigte arbeiten von unterwegs und nach Feierabend. Arbeitsministerin Nahles möchte daher auch unser Arbeitszeitgesetz verändern – geht dabei ganz anders vor als ihr französischer Kollege. So titelten viele Zeitungen hier, dass Nahles den „Acht-Stunden-Tag“ abschaffen möchte. Tatsächlich sollen gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit probeweise gelockert werden. Insbesondere aber die Arbeit von zu Hause soll Arbeitnehmern leichter möglich sein. Arbeitnehmer sollen – ähnlich wie in den Niederlanden und Großbritannien – einen Anspruch darauf bekommen, mit ihrem Arbeitgeber darüber zu verhandeln, ob sie zumindest einige Stunden im Home Office arbeiten können. Die Ministerin möchte diese Experimentierphase in einem sogenannten Wahlarbeitszeitgesetz regeln.

Wie auch immer man es macht – Fakt ist: der ständige Drang für die Arbeit erreichbar zu sein, schadet auf lange Sicht.


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Krankheitsbedingte Kündigung

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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

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