Nach dem Tod eines nahen Angehörigen fällt es den Hinterbliebenen oft schwer ihren Alltag fortzusetzen – insbesondere der normale Gang zur Arbeit scheint zunächst unmöglich. So müssen erst einmal wichtigere Dinge erledigt werden, etwa die Organisation der Beerdigung oder wichtige Formalitäten zur Erbschaft. Gewährt der Arbeitgeber in solchen Fälle einige Tage Sonderurlaub, kann dies für Arbeitnehmer eine große Erleichterung sein.
Regelungen zum Sonderurlaub
Mit Sonderurlaub ist eine Befreiung von der Arbeitspflicht gemeint, für die weiterhin der übliche Lohn gezahlt wird und die unabhängig vom Urlaubsanspruch gewährt wird. Konkrete Ansprüche auf Sonderurlaub sind meist in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag geregelt. In der Regel sind hierzu genaue Vorschriften für Todesfälle naher Angehöriger zu finden. Je nach Verwandtschaftsgrad variiert häufig die Länge des festgelegten Sonderurlaubs. Falls keine solche Regelungen zu finden sind, können sich Arbeitnehmer aber grundsätzlich auf den Sonderurlaub nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Diese Vorschrift gewährt Arbeitnehmern von der Arbeit fernzubleiben, wenn sie aufgrund eines in ihrer Person liegenden Grundes verhindert sind, wie gewohnt zur Arbeit zu erscheinen. Das Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von einem Todesfall eines Angehörigen – dass es sich hierbei jedoch um einen persönlichen Verhinderungsgrund des Arbeitnehmers handelt, ist weitgehend anerkannt.
Zeitraum des Sonderurlaubs
Wie lange der Sonderurlaub gewährt wird, hängt von einigen Faktoren ab. Insbesondere spielen der Verwandtschaftsgrad, die Länge der Betriebszugehörigkeit und die Kulanz des Arbeitgebers eine Rolle. Der Sonderurlaub muss immer verhältnismäßig sein. Versterben nahe Angehörige, etwa Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner oder Geschwister, werden Arbeitnehmer in der Regel für mindestens zwei Tage bezahlt von der Arbeit freigestellt – für den Todestag und den Tag der Beerdigung. Auch beim Tod von Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkinder kann Sonderurlaub beansprucht werden. Verstirbt allerdings der Onkel oder der Cousin, besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch. Der Sonderurlaub bei Tod eines Angehörigen muss immer vom Arbeitgeber genehmigt werden. Ein Antrag, wie er bei normalen Urlaubstagen gestellt wird, ist daher empfehlenswert.
Und wenn der Arbeitgeber sich quer stellt?
Sollte der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub aufgrund des Todes eines Angehörigen abweisen, sollte das Gespräch gesucht werden. Auch wenn es in der Situation schwierig ist, sollte man sich nicht selbst beurlauben. Im Zweifel sollte man ansonsten eine unbezahlte Freistellung verlangen oder regulären Urlaub nehmen und im Nachhinein seinen Anspruch auf Sonderurlaub einfordern. Notfalls ist hier auch der Klageweg möglich. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB pauschal ausgeschlossen wird. Eine derartige Klausel ist in der Regel unwirksam.
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